Welche Begründung reicht für Pharmazeutische Bedenken?

Uns liegt folgendes Rezept zulasten der AOK Sachsen-Anhalt (IK 101097008) vor:

„Arcoxia 90 mg FTA 100 St N3“

Das Präparat steht ohne Aut-idem-Kreuz oder Angabe einer Firma auf dem Rezept, daher müssen wir eigentlich auf ein Rabattarzneimittel austauschen.

Die ältere Patientin (Geburtsjahr 1932) lehnt jedoch Präparate mit einer reinen Wirkstoffbezeichnung ab. Es ist ihr nicht sicher zu vermitteln, dass auch Generika eine Alternative darstellen und wir befürchten, dass sie dann Fehler bei der Medikamenteneinnahme macht (da sie auch mehrere Arzneimittel nimmt).

Nun die Frage: Reicht es aus, die Sondern-PZN für Complianceprobleme mit Begründung, Datum, Unterschrift aufzudrucken oder muss sicherheitshalber ein Aut-idem-Kreuz her?

Wir sind uns auch nicht sicher, bis zu welcher Preisdifferenz die Sonder-PZN für Complianceprobleme von der Krankenkasse akzeptiert wird.

Antwort:

Pharmazeutische Bedenken bestehen, wenn durch den Präparateaustausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet sind. Die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken ist unabhängig vom Preis des verordneten Mittels. Die Krankenkasse muss (analog zum Aut-idem-Kreuz des Arztes) die Entscheidung und Beurteilung der abgebenden Person akzeptieren und darf sich hier nicht „einmischen“ (außer es besteht Verdacht auf missbräuchliche Anwendung).

Der Deutsche Apothekerverband nennt im Kommentar zum Rahmenvertrag nach § 129 (2) SGB V unter anderem folgenden Fall als mögliche Begründung für Pharmazeutische Bedenken:

Die Gefährdung des Therapieerfolgs durch Non-Compliance ist also ein legitimer Grund für Pharmazeutische Bedenken. Bei Complianceproblemen empfiehlt es sich, nicht nur den Vermerk „Complianceprobleme“, sondern das genaue Problem aufzuschreiben, also z. B. „ältere Patientin mit Polypharmazie, bei Austausch auf Präparat mit anderem Namen besteht Verwechslungsgefahr“, wenn dies zutreffend ist, oder „ältere Patientin, kann den Wechsel auf Präparat mit anderem Namen nicht erfassen, Gefährdung des Therapieerfolgs“.

Mittlerweile darf laut § 3 (1) Rahmenvertrag aber nicht mehr retaxiert werden, wenn bei der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken entweder die Begründung oder die Sonder-PZN auf dem Rezept fehlt. Dennoch empfiehlt es sich, um Rückfragen zu vermeiden, die Vorgaben (Sonder-PZN + Begründung) weiterhin einzuhalten.

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