Arbeitshilfe Rezepte der Substitutionsausschlussliste: allgemeine Vorgehensweise
Die Apotheke darf bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das namentlich verordnete abgeben. Seit dem 01. August 2016 ist diese Regel jedoch nicht mehr allgemeingültig, da erstmals bestimmte Arzneimittelgruppen von der Substitution ausgeschlossen wurden (Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit).
Einen Überblick über die retaxsichere Rezeptbelieferung bei verordneten Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste gibt die folgende DAP Retax-Arbeitshilfe.