Zum N-Bereich gibt es keine Packung – was ist zu tun?

Auf einem Kassenrezept, Kostenträger Siemens BKK (Kassen-Nummer: 108433248), wurden „Novalgin 500 mg N2 Filmtabletten“  verordnet.

Wir sind uns nicht einig, ob Novaminsulfon Licht. (Rabattartikel) N2 30 Tabletten oder Novaminsulfon Licht. 20 Tabletten abgegeben werden müssen, da Novalgin keine N2-Größe hat.

Antwort:

Die Einteilung von Novaminsulfon nach PackungsV sieht folgendermaßen aus:

Aus diesem Grund trägt eine 20er-Packung keine N-Bezeichnung (Menge zwischen zwei Normbereichen). Als N2 gibt es nur 30er-Packungen im Handel. Nach § 6 Abs. 1 Rahmenvertrag gilt folgendes:

6 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“

Da von Novalgin keine Packung des verordneten Normbereichs im Handel ist, könnte die nächst kleinere Packung, also N1 abgegeben werden. Allerdings gibt es zum verordneten Novalgin keine Rabattverträge, diese finden sich bei Novaminsulfon Lichtenstein und hier gibt es eine N2-Packung:

Insgesamt ist diese Verordnung als unklare Verordnung anzusehen und eine Rücksprache mit dem Arzt empfehlenswert: Wünscht er ausdrücklich Novalgin? Dann sollte er das Aut-idem-Kreuz ergänzen und eine konkrete Stückzahl angeben. Lässt er einen Austausch auf den Rabattartikel zu, so ist ebenfalls die Angabe einer Stückzahl ratsam. Seine Änderungen muss der Arzt dann mit Datum und Unterschrift abzeichnen!

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