DAP Lexikon

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Unklare Verordnung

Bei einer unklaren Verordnung handelt es sich um ein Rezept, bei dem erforderliche Angaben nach AMVV bzw. BtMVV fehlen (z. B. Wirkstärke, Packungsgröße), Angaben nicht übereinstimmen (z. B. Normkennzeichen passt nicht zur angegebenen Stückzahl) oder bei dem sich andere Widersprüche/Probleme ergeben, beispielsweise wenn die Verordnung nicht zum Patienten passt (Beispiel: Arzneimittel für Frauen, z. B. die Pille, wird für einen Mann verordnet).

Nach § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist bei einer unklaren Verordnung zunächst die Rücksprache mit dem Arzt erforderlich, bevor das Arzneimittel abgegeben werden darf. Bei fehlenden oder fehlerhaften bzw. unleserlichen Angaben dürfen einige von der Apotheke selbst geheilt werden, in anderen Fällen ist ein neues Rezept erforderlich.

7 Abs. 2 und 3 (Sätze 1 und 2) Rahmenvertrag

(2) Ist die Verordnung nicht ordnungsgemäß, kann die Apotheke nur entsprechend den Vorgaben der AMVV, BtMVV und des § 6 die Verordnung insofern korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen, dass eine abgabefähige Verordnung entsteht. Diese Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.

(3) Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.

In § 18 Abs. 1 Rahmenvertrag ist bezüglich Sonderfällen aufgrund besonderer Abgabekonstellationen außerdem als unklare Verordnung definiert:

18 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Beim Austausch von Fertigarzneimitteln, deren Stückzahl aufgrund unterschiedlicher Positionen in der PackungsV mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden kann, ist abweichend von § 8 Absatz 3 nur der N-Bereich maßgebend, der zu der verordneten PZN im Preis-und Produktverzeichnis angegeben ist. Eine Wirkstoffverordnung ist in solchen Fällen dann eine unklare Verordnung, wenn nicht sowohl Stückzahl als auch eine zugehörige N-Bezeichnung angegeben werden.“