Neuer Rahmenvertrag – Dürfen wir das verordnete Mittel überhaupt noch abgeben?

Wir haben eine Verordnung über „Blopress 8 mg 98 St. N3 PZN 08625142“ zulasten der AOK Niedersachsen (IK 101900615). Die Krankenkasse hat dazu keine Rabatt­verträge, daher konnten wir den Patienten immer – wie von ihm trotz der Mehr­kosten gewünscht – mit dem verordneten Original versorgen. Ist dies ab heute ebenfalls möglich? Wir sind wegen der Anzeige der EDV verunsichert.

Antwort

Nach altem Rahmenvertrag durfte, wenn kein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben war, entweder das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden.

Mit dem neuen Rahmenvertrag gibt es diesbezüglich eine tiefgreifende Änderung, die Apotheken sicher vielen Patienten erläutern müssen. Ist kein Rabattvertrag zu beachten, so darf die Apotheke nur eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgeben:

12 Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel
nach § 9 Absatz 2 (Generischer Markt ohne Rabattvertrag)

„Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.“

Das verordnete Präparat kann demnach nur abgegeben werden, wenn es bereits zu den vier preisgünstigsten Mitteln gehört. Dies ist bei Blopress nicht der Fall.

Jetzt haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie fragen den Patienten, ob er nicht doch eines der preisgünstigen Generika ausprobieren möchte.
  • Sie schicken den Patienten zurück zum Arzt, damit dieser das Aut-idem-Kreuz setzt. Somit wäre der Austausch auf ein Generikum unterbunden (dann würde sich ggf. nur noch die Frage nach einem preisgünstigen Import stellen).
  • Wenn Sie ernsthafte Bedenken haben, dass der Patient ein Problem mit seiner Therapie bekommt, wenn er auf ein anderes Präparat umgestellt wird, können Sie nach wie vor Pharmazeutische Bedenken anmelden. Diese richten sich dann in diesem Fall nicht gegen ein Rabattarzneimittel, sondern gegen alle anderen Präparate, die günstiger sind als Blopress. Sie müssen die Abgaberangfolge nach Rahmenvertrag dennoch so lange durchlaufen, bis Sie ein abgabefähiges Präparat (also Blopress) gefunden haben. Nach wie vor müssen Sie Pharmazeutische Bedenken auf dem Rezept per Sonder-PZN und Dokumentation dokumentieren. Beachten Sie dabei, dass es nun auch neue Faktoren gibt, die die einzelnen Fälle der Sonder-PZN beschreiben. Hier wäre es folgende Kombination: Sonder-PZN 02567024 + Faktor 9.

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