DAP Lexikon

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Import, preisgünstig

Ein Importarzneimittel gilt als preisgünstig, wenn folgende Preisabstände zum Referenzarzneimittel (= Originalpräparat) eingehalten werden (§ 2 Abs. 8 Rahmenvertrag):

Abgabepreis des Referenzarzneimittels unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte

Preisabstand des Importarzneimittels

Bis 100 Euro

Mind. 15 Prozent

> 100–300 Euro

Mind. 15 Euro

> 300 Euro

Mind. 5 Prozent

Hierbei ist zu beachten, dass nicht die regulären Verkaufspreise, sondern die Preise unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte verglichen werden.

Es zeigt sich, dass nur Import B als preisgünstig gilt, obwohl der Taxe-VK höher ist als der VK von Import A.

 Weitere Bemessungsgrößen für die Bestimmung der Preisgünstigkeit von Importen:

Art des Arzneimittels

Bemessungsgröße für die Bestimmung der Preisgünstigkeit von Importen (§ 2 Abs. 8 Sätze 2–4 Rahmenvertrag)

Referenzarzneimittel, für die es einen Festbetrag gibt

Maximal der Festbetrag*

Importe zu Referenzarzneimitteln, für die es einen Festbetrag gibt

Immer der Abgabepreis des Importarzneimittels*

Arzneimittel im Mehrfachvertrieb

Das preisgünstigste Parallelarzneimittel*

 

* unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte

Geregelt wird die Importabgabe in § 13 Rahmenvertrag. Das Einsparziel, das Apotheken vierteljährlich mit der Abgabe preisgünstiger Importe erreichen müssen, bezieht sich auf den importrelevanten Markt und liegt bei 2 Prozent.