Darf dieser Rabattartikel abgegeben werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Zu folgendem Rezept haben wir eine Frage:
Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505)
„Restex Tabletten 100 St. N3“
Bei Eingabe von Restex in die EDV werden verschiedene Substitutionsmöglichkeiten angezeigt, darunter z. B. auch Levodopa Benzerazid Neurax.
Das Kassensystem nimmt beide Artikel (Restex bzw. das Generikum von Neuraxpharm) an, obwohl der Rabattartikel Levodopa plus Benzerazid von AL ist. Die Firma AL wird nicht als Abgabemöglichkeit angeboten. Hängt dies mit der Indikation zusammen? Wie gehen wir vor, um den richtigen Rabattartikel zu finden? Oder gibt man Restex ab?
Antwort:
Das genannte Rabattarzneimittel der Firma AL darf ausgehend von der vorliegenden Verordnung nicht abgegeben werden, weil der Rahmenvertrag für eine Aut-idem-Substitution die Übereinstimmung in mindestens einer Indikation fordert, was hier nicht gegeben ist:
Aut-idem-konforme Rabattartikel sind nicht vorhanden. Es existiert demnach kein Rabattartikel, der den Anforderungen des Rahmenvertrags entspricht. Daher darf entweder das namentlich verordnete Produkt abgegeben werden oder eines der drei preisgünstigsten Alternativprodukte (oder ein preisgünstiger Import). Als Alternativpräparate kommen nur die in der folgenden Abbildung mit „Häkchen und Häuschen“ gekennzeichneten Präparate in Frage:
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