Darf auf Patientenwunsch ein teureres Präparat abgegeben werden?

Wir haben eine Verordnung über „Ginkobil ratio 240 mg 120 St.“ erhalten. Der Kunde möchte aber gerne Tebonin haben.

Ist dies möglich oder besteht auch hier ein „Preisanker“ mit dieser namentlichen Verordnung?

Antwort:

Liegt eine namentliche Verordnung wie in diesem Fall über Ginkobil ratio 240 mg 120 St. vor, so gilt das verordnete Präparat als „Preisanker“ und Sie dürfen kein teureres Präparat abgeben. Nach Rahmenvertrag darf in solch einem Fall entweder das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel (oder ein preisgünstiger Import nach § 5 Rahmenvertrag) abgegeben werden.

Demnach ist aktuell nur die Abgabe einer Packung möglich, die in der folgenden Abbildung (Lauer-Taxe) mit einem „Haus“- und „Plus“-Zeichen gekennzeichnet ist:

Da Tebonin teurer ist als das verordnete Präparat, ist eine Abgabe auf das vorliegende Rezept zulasten der Krankenkasse nicht möglich.

Achtung:

Natürlich muss zuallererst auf mögliche Rabattverträge ausgehend von der angegebenen Krankenkasse geachtet werden!

Gegebenenfalls können Sie das Tebonin als „Wunscharzneimittel“ nach Rahmenvertrag § 4 (4a) abgeben:

4 (4a) Rahmenvertrag

„Verlangt ein Versicherter gegen Kostenerstattung aufgrund § 129 Absatz 1 Satz 5 SGB V ein anderes Fertigarzneimittel als das nach Absatz 1, 2 und 4 auszuwählende Arzneimittel, ist ein Fertigarzneimittel abzugeben, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Der Versicherte zahlt in der Apotheke den Arzneimittelabgabepreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. Der Apothekenabschlag nach § 130 SGB V wird der Krankenkasse im Wege der Abrechnung nach § 300 SGB V gewährt. Die Apotheke gewährt der Krankenkasse mit der Abrechnung ferner die Herstellerabschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 3a und 3b SGB V. Erstattet der pharmazeutische Unternehmer der Apotheke die gewährten Abschläge nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, ist sie berechtigt diese Abschläge von der Krankenkasse zurückzufordern. Die Apotheke kann die ihr durch die Abwicklung der Herstellerabschläge entstehenden Aufwendungen insbesondere für die Verarbeitung des Verordnungsblattes mit einer Pauschale in Höhe von 0,50 € zuzüglich MwSt. je Verordnungsblatt gegenüber der Krankenkasse im Wege der Abrechnung geltend machen. Reicht der Versicherte das Verordnungsblatt nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist bei der Krankenkasse zur Erstattung ein, hat die Krankenkasse die gewährten Abschläge an die Apotheke und den pharmazeutischen Unternehmer zurückzugewähren. Auf dem Verordnungsblatt ist das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Sonderkennzeichen anzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen, zur Abrechnung des Verordnungsblattes und zur Datenübermittlung ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V geregelt. Der Versicherte erhält eine Kopie des von der Apotheke bedruckten Verordnungsblattes sowie einen Nachweis über die verauslagten Beträge, soweit diese nicht auf der Kopie enthalten sind.“

Dazu muss der Patient das Arzneimittel zunächst in voller Höhe in der Apotheke bezahlen und die Rechnung anschließend bei der Krankenkasse einreichen – allerdings sollte der Patient darauf hingewiesen werden, dass ihm vermutlich nicht der vollständige Arzneimittelpreis erstattet wird. Die Apotheke verrechnet anhand des Originalrezeptes mittels Sonder-PZN Apothekenabschlag und Herstellerabschlag mit der Krankenkasse.

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