Erneut Retax wegen fehlendem BtM-„A“

Seit dem 8. April 2023 sind in der BtMVV die bis dahin geltenden Höchstmengen bei der Verordnung von BtM entfallen – eine große Erleichterung für Apotheken und Arztpraxen, denn die Prüfung auf die Einhaltung dieser Höchstmengen war mit einem nicht zu unterschätzenden bürokratischen Mehraufwand verbunden.

Dass die BtM-Höchstmengen nicht zu einer höheren Sicherheit für den Verkehr mit Betäubungsmitteln geführt haben, war Teil der Begründung für die Abschaffung der Höchstmengen, so ist es den Erläuterungen zu den Änderungen der BtMVV diesbezüglich zu entnehmen (Punkt B „Lösungen“; Drucksache 680/22 vom 22.12.22, Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung):

[…] Die bisherige Begrenzung der ärztlichen Verschreibung bestimmter Betäubungs­mittel der Anlage III des BtMG auf Höchst­verschreibungs­mengen innerhalb bestimmter Zeit­räume (§§ 2, 3 und 4 BtMVV) ist als Kontroll­instrument entbehrlich und wird aufgehoben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Vorgabe aufgrund der fortschreitenden medizinischen Entwicklung zu keiner höheren Sicherheit für den Betäubungs­mittel­verkehr geführt hat, sondern insbesondere mit einem verzicht- und vermeid­baren büro­kratischen Mehraufwand für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker einhergeht. Des Weiteren werden die Arbeits­abläufe bei der Überprüfung der Betäubungs­mittel­verschreibung hinsichtlich der Einhaltung der Höchstverschreibungs­mengen entbehrlich. Dies entlastet die Überwachungs­behörden der Länder und ermöglicht Verein­fachungen bei der Abrechnung von Betäubungs­mittel­verschreibungen.

Weiterhin Retaxationen älterer Rezepte

Wie zu befürchten war, hält dies die Krankenkassen aber leider nicht davon ab, ältere Rezepte zu retaxieren, die vor der Abschaffung der Höchstmengen nicht mit einem „A“ gekennzeichnet wurden.

So auch in einem aktuellen Fall: Hier belieferte eine Apotheke im November des vergangenen Jahres ein BtM-Rezept, auf dem „Ritalin Adult 30 mg 56 Hartkapseln N2 PZN 06973620“ und „Medikinet adult 30 mg 78 Hartkapseln retardiert PZN 10020535“ verordnet waren. Leider fiel bei der Abgabe nicht auf, dass die Höchstmenge für Methylphenidat (diese lag bei 2.400 mg) in diesem Fall überschritten und das dazu erforderliche „A“ nicht aufgetragen worden war.

Dies wurde der Apotheke dann ein knappes Jahr später per Retax auf null mitgeteilt. Die Apotheke legte Einspruch gegen diese Retax ein und begründete dies unter anderem mit der oben angegebenen Begründung für die Abschaffung der Höchstmengen, denn es darf zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die die Änderungen der BtMVV bewirkten, nicht erst seit dem 8. April, sondern auch schon deutlich früher galten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Krankenkasse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Rahmenvertrag von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine Apotheke trotz einer nicht vertragsgemäßen Versorgung ganz oder teilweise zu vergüten. Außerdem hat die Apotheke gemäß Buchst. d des besagten Absatzes bei rein formalen Fehlern, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung gefährden, dennoch einen Vergütungsanspruch. Die Apotheke erhoffte sich im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit der Krankenkasse ein Einlenken bei dieser Retax, wurde jedoch enttäuscht. Die Krankenkasse blieb bei ihrer Argumentation und damit muss die Apotheke nun die Kosten für die Versorgung des Versicherten allein tragen.

Dies zeigt einmal mehr, dass es sich bei solchen Retaxationen und dem Umgang mit Einsprüchen um Einzelfallentscheidungen handelt, denn in einem ähnlich gelagerten Fall (bei einer anderen Krankenkasse) wurde einer Apotheke zumindest der Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet (siehe Retax-Newsletter vom 25.05.2023: https://www.deutschesapothekenportal.de/rezept-retax/retaxfall-archiv/detail/fehlendes-btm-a-wird-weiterhin-retaxiert/).

Leider lassen sich zu diesem Thema auch keine weiteren Möglichkeiten durch die mit dem ALBVVG im SGB V vereinbarten Retaxverbote bzw. -einschränkungen ableiten. Aufgrund der bereits entfallenen BtM-Höchstmengen sah man hier offenbar keine Veranlassung mehr, diesbezüglich ein Retaxverbot auszusprechen bzw. zumindest maximal eine Kürzung auf den EK zuzulassen, so wie es beispielsweise bei fehlender Dokumentation bei Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels nun der Fall ist.

So kann man nur abwarten, wie es in den kommenden Monaten bei diesem Thema weitergeht – bis die Retaxfrist für alte BtM-Rezepte, die vor den Änderungen der BtMVV ausgestellt wurden, abgelaufen ist.

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