Fehlendes BtM-„A“ wird weiterhin retaxiert

Mit den letzten Änderungen der BtMVV sind seit dem 8. April 2023 die BtM-Höchstmengen, die bei Verordnung von BtM durch Ärzte und Apotheken beachtet werden mussten, gestrichen worden. Somit müssen Ärzte keine Höchstmengen mehr berücksichtigen und Rezepte nicht mehr mit dem „A“ kennzeichnen.

Allerdings ist die Retaxfrist für Rezepte, die vor den Änderungen der BtMVV ausgestellt und abgerechnet wurden, noch lange nicht abgelaufen und es stellte sich die Frage, ob die Krankenkassen weiterhin auch ältere BtM-Rezepte retaxieren, wenn dort die damals geltenden Höchstmengen überschritten wurden und das „A“ nicht auf dem Rezept angegeben war.

Weiterhin Retaxationen bei fehlendem „A“

Die Frage lässt sich leider eindeutig mit ja beantworten, wie wir von einer Apotheke erfuhren. Diese Apotheke hatte zwei Vollabsetzungen über jeweils mehr als 500 Euro durch die DAVASO GmbH im Auftrag der IKK classic für BtM-Rezepte aus Juli und November 2022 erhalten, auf denen jeweils das „A“ fehlte. Die Rezepte waren beide für einen Patienten ausgestellt, der schon länger identisch versorgt worden war. Die Apotheke stellt nun die berechtigte Frage, ob man in einem Einspruchsverfahren auf Kulanz hoffen darf.

In den Erläuterungen zu den Änderungen der BtMVV ist hinsichtlich der Höchstmengen Folgendes zu finden (Punkt B „Lösungen“; Drucksache 680/22 vom 22.12.22, Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung):

Verordnung zur Änderung der Betäubungs­mittel-Verschreibungs­verordnung

„[…] Die bisherige Begrenzung der ärztlichen Verschreibung bestimmter Betäubungs­mittel der Anlage III des BtMG auf Höchst­verschreibungs­mengen innerhalb bestimmter Zeit­räume (§§ 2, 3 und 4 BtMVV) ist als Kontroll­instrument entbehrlich und wird aufgehoben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Vorgabe aufgrund der fortschreitenden medizinischen Entwicklung zu keiner höheren Sicherheit für den Betäubungs­mittel­verkehr geführt hat, sondern insbesondere mit einem verzicht- und vermeid­baren büro­kratischen Mehraufwand für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker einhergeht. Des Weiteren werden die Arbeits­abläufe bei der Überprüfung der Betäubungs­mittel­verschreibung hinsichtlich der Einhaltung der Höchst­verschreibungs­mengen entbehrlich. Dies entlastet die Überwachungs­behörden der Länder und ermöglicht Verein­fachungen bei der Abrechnung von Betäubungs­mittel­verschreibungen.“

Man kann durchaus davon ausgehen, dass diese Begründung auch schon vor Inkraft­treten der Änderungen auf den BtM-Verkehr zutraf – daher wäre es sicher denkbar, dass die Kranken­kassen in diesem (und auch bei weiteren älteren BtM-Rezepten mit fehlendem „A“) Kulanz zeigen und von dem Recht Gebrauch machen, auf eine Retaxation zu verzichten und die Apotheke trotz eines Verstoßes ganz oder teil­weise zu vergüten.

Dies ist nach § 6 Abs. 1 Buchst. c Rahmen­vertrag durchaus möglich:

6 Abs. 1 Buchst. c Rahmenvertrag

„Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form. Der Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten […]“

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