Wie muss ein Wiederholungsrezept aussehen?

Wir haben nun schon häufiger gehört, dass es in diesem Jahr Wiederholungsverordnungen geben soll, die der Patient bis zu viermal einlösen kann. Gibt es dazu schon neue Rezeptformulare? Und worauf müssen wir bei der Abrechnung achten?

Antwort:

Mit dem Masernschutzgesetz wurden Ergänzungen in SGB V und AMVV vorgeschrieben, die die Erstellung von Wiederholungsrezepten zukünftig erlauben. Die Vorgaben des Masernschutzgesetzes werden aber erst zum 1. März 2020 wirksam, das heißt, es wird noch etwas dauern, bis es zur Umsetzung in Apotheken kommt.

Die Bestimmungen zum Wiederholungsrezept werden in § 31 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) festgeschrieben, als neuer Absatz 1b.

31 Abs. 1b SGB V

Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

Demnach ist das Rezept für Patienten vorgesehen, die ein Arzneimittel dauerhaft einnehmen. Die entsprechenden Rezepte sind „besonders zu kennzeichnen“ und das verordnete Arzneimittel kann bis zu dreimal wiederholt abgegeben werden. Die Gültigkeitsdauer legt der Arzt fest.

In der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird außerdem in § 2 als Nummer 6a eine neue Pflichtangabe auf dem Rezept ergänzt: ein Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen, „sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll.“

In § 4 Abs. 3 der AMVV sind weitere Details zur Wiederholungsverordnung zu finden:

4 Abs. 3 AMVV

Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.

Es darf somit nur die Packungsgröße wiederholt abgegeben werden, die der Arzt für die erste Abgabe bestimmt hat. Außerdem gilt das Wiederholungsrezept ausschließlich für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel.

Wie das Wiederholungsrezept praktisch umgesetzt wird, zum Beispiel wie es gekennzeichnet ist oder wie es mit der GKV abgerechnet wird, ist bisher noch nicht bekannt.

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