DAP Lexikon

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Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)

Das Arzneimittel­versorgungs­stärkungsgesetz (AMVSG) trat am 13. Mai 2017 in Kraft. Folgendes änderte sich mit diesem Gesetz: 

  • Erhöhung der BtM-Gebühr: Die BtM-Gebühr steigt von 26 Cent pro abgegebener Packung auf 2,91 Euro inkl. Umsatzsteuer.
  • Gebühr bei T-Rezepten: Für die Abgabe von teratogenen Substanzen auf T-Rezept darf eine Gebühr von 2,91 Euro abgerechnet werden.
  • Bessere Rezepturvergütung: Der Fixzuschlag von 8,35 Euro wird, wie bei Fertigarzneimitteln, auch bei Rezepturen aufgeschlagen. Die Arbeitspreise für die Herstellung von Rezepturen werden um 1,– Euro erhöht.
  • Abschaffung von exklusiven Rabattverträgen in der Zytostatika­versorgung: Die Rabattverträge zwischen Krankenkassen und ausgewählten Apotheken enden zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten des AMVSG. Stattdessen sollen Rabattverträge zwischen Herstellern und Krankenkassen möglich werden und es soll über die Abrechnungspreise in der Hilfstaxe neu verhandelt werden.
  • Abschaffung von Impfstoff-Rabattverträgen
  • AMPreisV gilt auch für Krankenhaus­apotheken bei Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Behandlung zulasten einer privaten Krankenversicherung: Damit ist es nicht mehr möglich, den Privatversicherern eine höhere Rechnung zu stellen als gesetzlichen Versicherern.
  • Begrenzte Vorratsbestellungen von Importarzneimitteln in Krankenhaus­apotheken: Hiermit soll die Akutversorgung gesichert werden.
  • Arztsoftware: In der Arztsoftware müssen neben aktuellen Informationen zu Preisen und Rabattverträgen auch Informationen zur Nutzenbewertung neuer Arzneimittel zu finden sein.

Weitere Änderungen, die vor allem die Pharmaindustrie betreffen:

  • Verlängerung des Preismoratoriums bis zum Jahr 2022: Ab 2018 ist eine Anpassung entsprechend der Inflationsrate vorgesehen.
  • Vermeidung von Lieferengpässen: Die Bundesbehörden sind in bestimmten Fällen befugt, Informationen zu Absatzmengen und Verschreibungs­volumen von Herstellern zu fordern. Die pharmazeutischen Unternehmer werden darüber hinaus verpflichtet, vorhersehbare Lieferengpässe bei bestimmten Arzneimitteln an die Krankenhäuser zu melden.
  • Mehr Planungssicherheit bei der Umsetzung von Rabattverträgen: Die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleistung der Lieferfähigkeit beginnt frühestens drei Monate nach Erteilung des Zuschlags.
  • Nutzenbewertung:
    • Arzneimittel, die nur für Kinder und Jugendliche erstattungsfähig sind, werden von der Nutzenbewertung ausgeschlossen.
    • Die Resistenzsituation bei Antibiotika wird bei der Nutzenbewertung und der Festbetrags­gruppenbildung miteinbezogen: Dies soll ein Anreiz für die Entwicklung neuer Antibiotika sein.
    • In den Preisverhandlungen kann in begründeten Fällen von der Vorgabe abgewichen werden, dass der Erstattungsbetrag die Jahrestherapiekosten der günstigsten Vergleichstherapie nicht überschreiten darf.
    • Die Wartefrist für eine Neubewertung des Zusatznutzens wird verkürzt.
    • Bei nicht belegtem Zusatznutzen, der auf zu spät oder nicht eingereichten Unterlagen des Unternehmers beruht, wird ein Abschlag auf den Erstattungsbetrag vereinbart.
    • Informations­bewertungs­system für Arztpraxen: Der G-BA soll ein System entwickeln, mit dem Ärzte über den Mehrwert neuer Arzneimittel informiert werden können.