Wie müssen wir dieses Entlassrezept einer Primärkasse beliefern?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Entlassrezept über „Blemaren N 50 Brausetabletten N2“ erhalten. Ein N1-Bereich ist definiert, aber nicht auf dem Markt. Laut den ergänzenden Regeln für Entlassrezepte ist bei den Ersatzkassen eine Abgabe möglich, wenn ein Vermerk und die Sonder-PZN draufgedruckt sind. Der Patient ist aber in einer Primärkasse versichert, wo keine Abgabe möglich ist. Was sollen wir hier tun?
Antwort
Rückwirkend zum 01.05.2018 wurden auch die Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V das Entlassmanagement betreffend vereinbart. Nach Rahmenvertrag, der auch für Regionalkassen anzuwenden ist, gilt:
Wenn N1 definiert, aber nicht im Handel ist, dann kann nach Rahmenvertrag keine Abgabe erfolgen!
Es ist daher Rücksprache mit dem Arzt zu halten, damit dieser eine andere Verordnung ausstellt, oder der Patient muss dieses Arzneimittel privat zahlen. Vielleicht kann er dann eine Verordnung seines Hausarztes nachreichen.
Im Gegensatz dazu gibt es bei Ersatzkassen die von Ihnen erwähnte Abgabemöglichkeit: Ist keine Packung mit der kleinsten definierten Packungsgröße im Handel, so stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxationsgrund dar. Der Abgebende muss diesen Abgabegrund aber auf der Verordnung vermerken und das vertraglich vereinbarte Sonderkennzeichen (06460731) auf der Verordnung auftragen.
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im neuen DAP Forum!
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung