Wie müssen wir dieses Entlassrezept einer Primärkasse beliefern?

Wir haben ein Entlassrezept über „Blemaren N 50 Brausetabletten N2“ erhalten. Ein N1-Bereich ist definiert, aber nicht auf dem Markt. Laut den ergänzenden Regeln für Entlassrezepte ist bei den Ersatzkassen eine Abgabe möglich, wenn ein Vermerk und die Sonder-PZN draufgedruckt sind. Der Patient ist aber in einer Primärkasse versichert, wo keine Abgabe möglich ist. Was sollen wir hier tun?

Antwort

Rück­wirkend zum 01.05.2018 wurden auch die Bestimmungen zum Rahmen­vertrag nach § 129 SGB V das Entlass­management betreffend vereinbart. Nach Rahmen­vertrag, der auch für Regional­kassen anzuwenden ist, gilt:

Wenn N1 definiert, aber nicht im Handel ist, dann kann nach Rahmen­vertrag keine Abgabe erfolgen!

Es ist daher Rück­sprache mit dem Arzt zu halten, damit dieser eine andere Ver­ordnung ausstellt, oder der Patient muss dieses Arznei­mittel privat zahlen. Vielleicht kann er dann eine Verordnung seines Haus­arztes nachreichen.

Im Gegen­satz dazu gibt es bei Ersatz­kassen die von Ihnen erwähnte Abgabe­möglichkeit: Ist keine Packung mit der kleinsten definierten Packungs­größe im Handel, so stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxations­grund dar. Der Abgebende muss diesen Abgabe­grund aber auf der Verordnung vermerken und das vertraglich vereinbarte Sonder­kenn­zeichen (06460731) auf der Verordnung auftragen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung