Wie ist die neue Regelung für Biologicals umzusetzen?

Wir haben eine allgemeine Frage zu Biologika-Verordnungen. Uns wurde beispielsweise folgende Verordnung vorgelegt:
„Orencia 125 mg Abacus Inj.-Lsg. 4 Fertigspritzen PZN 11213029“
Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg, 104212505

Unsere Frage bezieht sich auf die Änderung vom Januar dieses Jahres bezüglich der nicht mehr vorrangigen Abgabe preisgünstiger Importe bei Biologicals.

Wie verhält es sich denn, wenn der Arzt einen Import verordnet und damit einen Preisanker gesetzt hat? Können wir in diesem Fall auch das Original abgeben?

Antwort

Seit dem 18. Dezember 2019 sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung von der Importförderklausel in § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ausgenommen.

Die Abgabe von Biologicals wird daher hinsichtlich des Import-Einsparziels generell nicht berücksichtigt, Biologicals gehören nicht mehr zum importrelevanten Markt. Dies ist zusätzlich seit dem 1. Januar 2020 in § 13 Abs. 1 Rahmenvertrag verankert.

13 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Gemäß § 129 Absatz 1 Satz 10 sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ab dem Tag der Verkündung des ‚Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch‘ nicht Gegenstand des importrelevanten Marktes.“

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