Wie ist bei einer Preisankerüberschreitung vorzugehen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir sind uns unsicher, wie wir vorgehen müssen, wenn wir bei einem Rezept den ärztlichen Preisanker überschreiten müssen. Im konkreten Fall hat der Arzt ein Arzneimittel verordnet, zu dem alle preisgünstigen Alternativen sowie das verordnete Präparat nicht lieferbar sind.
Müssen wir jetzt Rücksprache mit dem Arzt halten oder nicht?
Antwort
Kürzlich haben sich DAV und GKV-Spitzenverband darauf verständigt, dass bei einer Preisankerüberschreitung im Akutfall oder aufgrund von Nichtverfügbarkeit keine Arztrücksprache erforderlich ist. Die Preisankerüberschreitung muss aber im Akutfall mit Sonder-PZN und Vermerk auf dem Rezept dokumentiert werden. Bei Nichtverfügbarkeit erfolgt die Dokumentation mit Sonder-PZN und der Nichtverfügbarkeitsnachweis des Großhandles ist zu archivieren.
Diese Regelung gilt sowohl im generischen als auch im importrelevanten Markt, bezieht sich aber nicht auf Preisankerüberschreitungen aufgrund von Pharmazeutischen Bedenken.
Achtung
Zusätzlich sollten Sie mögliche Zusatzvereinbarungen in Ihren (Regional-)Lieferverträgen berücksichtigen und die aktuellen Entwicklungen verfolgen: Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen wird derzeit noch eine Rücksprache verlangt, wenn anstelle eines verordneten Imports ein teureres Präparat (Original oder Import) abgegeben werden muss.
- DAP Lexikon
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