Was wird hier abgerechnet – 50 Prozent der Kosten oder der volle Preis?

Zulasten der IKK Südwest (IK 109303301) wurde uns folgendes Rezept vorgelegt:

„Menogon HP 75 I.E. + Zubehör 10 St. N3 kein §“

Wie dürfen wir dieses Rezept bedrucken bzw. zulasten der Krankenkasse abrechnen?
Wird die volle Summe der Kasse in Rechnung gestellt (reicht dazu der Vermerk „kein §“) oder nur 50 Prozent wegen § 27a = künstlicher Befruchtung?

Antwort:

Allgemein gilt, dass die Patientin nur dann die Hälfte des Arzneimittelpreises übernehmen muss, wenn auf dem Kassenrezept ein entsprechender Vermerk, also zum Beispiel „§ 27a“, „künstliche Befruchtung“ oder ähnliches, aufgebracht ist. Ist kein Vermerk auf dem Rezept vorhanden, ist das Rezept in der Regel wie ein „normales“ Kassenrezept zu behandeln und die Patientin trägt nur die gesetzliche Zuzahlung.
Da der Arzt in diesem Fall bereits den Hinweis „kein §“ aufgebracht hat, ist davon auszugehen, dass diese Verordnung wie ein normales Kassenrezept abzurechnen ist und nicht nach den Vorgaben für eine künstliche Befruchtung abgerechnet wird. Falls sich für Sie dennoch aus dem Beratungsgespräch Hinweise auf eine Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung ergeben, können Sie nochmals mit dem Arzt Rücksprache halten.

Hinweis zur Prüfpflicht der Apotheke bei Mitteln zur künstlichen Befruchtung:

Es kann sein, dass der Primärkassen-Arzneiliefervertrag Ihres Bundeslandes Apotheken zur Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt und Dokumentation dieser Rücksprache auf dem Rezept verpflichtet (Beispiel: Hamburg) – auch dann, wenn der Arzt keinen Vermerk auf das Rezept aufgebracht hat.
Deshalb empfehlen wir, den entsprechenden Vertrag diesbezüglich zu prüfen.

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