DAP Lexikon

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Künstliche Befruchtung

Für Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung übernimmt die GKV gemäß der in § 27a SGB V definierten Bedingungen die Hälfte der Kosten. Entsprechende Rezepte kennzeichnet der Arzt mit einem Vermerk, wie z. B. „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“.

Bei der Rezeptbearbeitung ist die Sonder-PZN 09999643 aufzudrucken und das Zuzahlungsfeld mit dem Betrag „0“ zu füllen.  Der abzurechnende Betrag entspricht 50 % der entstehenden Kosten.

Liegt kein Hinweis auf eine Verordnung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung vor, ist der volle Arzneimittelpreis zulasten der GKV abzurechnen (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und ggf. Mehrkosten).

Vorsicht:

Fehlt ein Hinweis auf die künstliche Befruchtung auf einem Rezept über entsprechende Arzneimittel, ist zu prüfen, ob laut dem regionalen Arzneiliefervertrag eine Prüfpflicht für die Apotheke vereinbart ist (betrifft Primärkassen)!