Was darf hier abgegeben werden?

Antwort:

In § 3 Rahmenvertrag ist geregelt, dass es zu keiner Retaxierung kommen darf, wenn die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt. Da § 6 keine Regelung für ein Stückeln in einen Normbereich, für den Fall, dass dieser nicht belegt ist (Packung AV, nicht lieferbar oder wie hier vom Originalanbieter nicht im Handel), enthält, kommt § 3 zum Tragen.

Demnach darf keine Retaxation erfolgen, wenn …

Wir haben ein BtM-Rezept zulasten der Techniker Krankenkasse erhalten, auf dem mit Aut-idem-Kreuz folgendes verordnet wurde:

„Palexia 50 mg FTA Grünenthal 50 St. N2 x 2!
Dos. bis zu 6 x täglich eine Tablette, „A““

Ist diese Mengenverordnung so zulässig (2 x 50 Stück) bzw. was dürfen wir hier abgeben?

„die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);"

Es sollte daher grundsätzlich kein Problem sein, mit zwei 50er-Packungen bis zur verordneten Menge zu stückeln, zudem diese aktuell auch rabattiert sind.

Allerdings gibt es eine 100er-Import-Packung auf dem Markt, die ebenfalls rabattiert ist:

Daher lautet unsere Empfehlung wie folgt:

Sie sollten Rücksprache mit dem Arzt halten und ihn auf diese 100er-Packung aufmerksam machen (sofern diese lieferbar ist, falls nicht: vorsichtshalber Nichtlieferbarkeit auf dem Rezept dokumentieren). Stellt sich heraus, dass der Arzt bewusst und willentlich ganz bestimmte Packungen (also 2 x 50 St.) und nicht nur eine (Gesamt-) Menge (100 St.) verordnet hat, dann hat der Apotheker die „Therapiehoheit des Arztes“ zu befolgen. Hierzu das BSG Urteil B 3 KR 7/05 R:

„Sie ist von den Parteien des Rahmenvertrages vor dem Hintergrund vereinbart worden [Anm.: Stückelungsvorgaben gemäß § 6 Rahmenvertrag], dass die Vertragsärzte in Anbetracht der fast unüberschaubaren Vielzahl unterschiedlicher Arzneimittel oft nicht genau wissen, welche Packungsgrößen auf dem Markt sind bzw. welche konkrete Stückelung es gibt. Der Arzt soll also nicht aus bloßer Unkenntnis unwirtschaftlich verordnen; er kann jedoch durch einfache Zusätze auf dem Rezept erkennbar machen, dass er von den Stückelungsvorgaben bewusst abweicht und die Abgabe einer genau bestimmten Medikamentenmenge wünscht. Durch diese Verfahrensweise wird sowohl die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln gesichert als auch garantiert, dass der Vertragsarzt weiterhin als „Schlüsselfigur“ der Arzneimittelversorgung (vgl. BSGE 77, 194, 200 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 S. 7 - jeweils mwN) für die Verordnung verantwortlich bleibt und jeweils das Medikament und die Dosierung bestimmt, welche er bei der diagnostizierten Krankheit als medizinisch notwendig erachtet (vgl. BSGE 94, 213, 216 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr. 10). Ein weitgehend unbürokratisches Verfahren wird auch dadurch erreicht, dass der Apotheker bei Unklarheiten über die verordnete bzw. abzugebende Medikamentenmenge durch einfache telefonische Nachfrage beim Arzt ebenfalls klären kann, ob es sich um die versehentliche Verschreibung einer nicht existenten Packungsgröße oder um eine gezielte Dosierung handelt.

Bestehen Zweifel, dass der Arzt tatsächlich „bewusst“ verordnet hat, sollte daher eine telefonische Rücksprache mit dem Arzt erfolgen und der ausdrückliche ärztliche Wunsch (z. B. „Menge ärztlich begründet“) mit Namenskürzel und Datum auf dem Rezept dokumentiert werden.

Halten Sie also mit dem Arzt Rücksprache und dokumentieren Sie diese auf der Verordnung, aus der hervorgeht, dass der Arzt mit der Abgabe des Originals einverstanden ist oder falls nicht, ändern Sie das Rezept entsprechend auf die 100er-Packung gemäß Rücksprache.

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