Kann man hier durch Pharmazeutische Bedenken einen Austausch verhindern?

Wir haben eine Frage zu folgender Verordnung:

Krankenkasse: BARMER GEK (IK 107280004)
„REQUIP-MODUTAB 4 mg 84 Retard­tabletten N3 2x!!!“
„REQUIP-MODUTAB 8 mg 84 Retard­tabletten N3 4x!!!“

Die beiden Medikamente müssten aufgrund von Rabatt­verträgen ausge­tauscht werden.

Könnten hier gegen einen Austausch Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden? Wie muss man dies dokumentieren?

Antwort

Wenn sich für Sie in der Beratung herausstellt, dass ein Austausch des verordneten Arzneimittels möglicherweise eine gut eingestellte Therapie gefährdet und sich dies auch nicht durch eine umfassende Beratung beheben lässt, können Sie Pharmazeutische Bedenken anmelden und so den Austausch verhindern.

Parkinsonpatienten müssen individuell auf die optimale Medikation eingestellt werden. Zudem muss mit dem unaufhaltsamen Fortschreiten der Erkrankung die medikamentöse Behandlung regelmäßig durch einen Facharzt angepasst werden. Durch eine Substitution des vom Arzt verordneten Präparates kann es aufgrund zulässiger Unterschiede in der Bioverfügbarkeit zu Verschiebungen im Blutspiegel kommen. Dies kann zu vermehrten Nebenwirkungen oder einer unzureichenden Wirkung des Medikaments führen. Hinzu kommt, dass ein Präparatewechsel den Patienten schnell verunsichert und daher häufig Compliance-Probleme mit sich bringt. Dies trifft auf Parkinsonpatienten ganz besonders zu, da es sich meist um ältere, multimorbide Patienten handelt, die für diese Problematik besonders anfällig sind.

Hier liegen also ausreichend Argumente vor, um Pharmazeutische Bedenken anzumelden. Dokumentieren müssen Sie dies nach § 4 des Rahmenvertrags durch Angabe der Sonder-PZN sowie einer Begründung auf dem Rezept (abgezeichnet mit Datum und Unterschrift), wobei das Fehlen eines dieser Punkte kein Grund mehr für eine Retaxierung ist (§ 3 Rahmenvertrag).

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