Ist innerhalb der vier preisgünstigsten Arzneimittel eine freie Auswahl erlaubt?

Uns liegt folgendes BtM-Rezept zulasten der AOK Bayern vor:

„Morphin Hexal 20 mg/ml 10 x 1 ml ILO“

Die Rabatt­arznei­mittel sind zurzeit nicht liefer­bar. Das verordnete Präparat von Hexal ist unter den vier preis­günstigsten Arznei­mitteln und in unserer Apotheke vor­rätig.

Dürfen wir dieses nun abgeben, wenn wir per Sonder-PZN die Nicht­abgabe der Rabatt­arznei­mittel begründen? Oder muss man auch unter den preis­günstigsten Mitteln noch das günstigste auswählen?

Antwort

Unter den vier preisgünstigsten Arzneimitteln im generischen Markt darf frei gewählt werden. Gehört das verordnete Arzneimittel jedoch zu den preisgünstigsten, dann darf das abzugebende Mittel nicht teurer als das verordnete sein („Preisanker“). Ein Arzneimittel mit gleichem Preis (nach Abzug der gesetzlichen Rabatte) darf noch abgegeben werden.

12 Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2

(Generischer Markt ohne Rabattvertrag)

„Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.“

Sie dürfen also, da die Rabatt­arz­neimittel nicht verfügbar sind, in diesem Fall das verordnete BtM abgeben (oder ein günstigeres). Wie beschrieben müssen Sie aber die Nicht­abgabe der Rabatt­arznei­mittel begründen und dokumentieren: Dazu ist die Sonder-PZN mit passendem Faktor auf das Rezept zu drucken. Zusätzlich müssen Sie die Nicht­verfügbar­keits­belege des Großhandels archivieren.

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