Ist eine Verordnung über Dronabinoltropfen genehmigungspflichtig?

Seit Kurzem werden durch das „Cannabis-Gesetz“ vermehrt Cannabis und Dronabinol auf Kassenrezepten verordnet. Unserer Meinung nach muss beides aber vorher von den Krankenkassen genehmigt werden. Aktuell haben wir eine Verordnung über Dronabinoltropfen erhalten und darum bei der Krankenkasse wegen Kostenübernahme bzw. Genehmigung angerufen. Wir erhielten die Antwort, diese Verordnung sei nicht genehmigungspflichtig! Bei anderen Krankenkassen haben wir allerdings die gegenteilige Auskunft erhalten. Dort müssen die Patienten bis zu fünf Wochen warten, bis der Medizinische Dienst das geklärt hat. Was ist die korrekte Vorgehensweise?

Antwort:

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten seit den Änderungen durch das Cannabis-Gesetz die Kosten für Arzneimittel mit Cannabis in Form getrockneter Blüten und Cannabisextrakten sowie für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Die Erstattungsfähigkeit ist nicht an bestimmte Indikationen, aber an andere Voraussetzungen geknüpft: Sie erfolgt nur für Patienten, bei denen eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht angewendet werden kann. Zugleich muss die Aussicht bestehen, dass sich das Arzneimittel spürbar positiv auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Krankheitssymptome auswirken kann.
Soll ein Patient ein Arzneimittel auf Cannabis-Basis auf Rezept erhalten, bedarf es bei der ersten Verordnung der Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Die Genehmigung ist innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen, zu erteilen. Eine verkürzte Genehmigungsfrist von drei Tagen gilt, wenn im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) verordnet wird. Die Genehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

31 (6) SGB V

„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden.“

Der Apotheker sollte sich vergewissern, dass die Genehmigung der Krankenkasse über die Kostenerstattung vorliegt, um das Risiko von Retaxationen zu verringern. Der Apotheker hat aber keine Prüfpflicht. Verordnungen mit dem Wirkstoff Cannabidiol werden nach derzeitigem Stand nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet.

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