DAP Lexikon

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Cannabis

Cannabis sativa, L. (Hanf), Cannabaceae

Im März 2017 hat der Bundestag das „Cannabisgesetz“ verabschiedet. Damit können schwerkranke Patienten Cannabisblüten bzw. -extrakte, Dronabinol und Nabilon als Kassenleistung erhalten.

Cannabis auf Rezept, Genehmigung

Bei der ersten Verordnung für einen Versicherten muss der Einsatz von Cannabisblüten bzw. -extrakten, Dronabinol oder Nabilon von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse vor Beginn der Leistung genehmigt werden. Diese Genehmigung darf von den Kassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) im August 2019 wurde zudem festgelegt, dass bei Änderung der Dosierung oder bei einem Wechsel zu anderen Cannabisblütensorten oder anderen Cannabisextrakten keine erneute Genehmigung durch die Krankenkasse eingeholt werden muss.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt eine nichtinterventionelle Begleiterhebung zum Einsatz von Cannabisblüten bzw. -extrakten, Dronabinol und Nabilon durch, die über einen Zeitraum von 60 Monaten nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes läuft. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Ärzten in anonymisierter Form übermittelt. Der Versicherte muss über diese Datenerhebung informiert werden.

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Begleiterhebung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie und Anlagen). Der Studienbericht wird vom BfArM auf seiner Internetseite veröffentlicht. Eine erste Zwischenauswertung wurde bereits im Mai 2019 herausgegeben.

Cannabis, Abrechnung von Cannabis-Rezepturen und -Fertigarzneimitteln

Es gibt spezielle Sonderkennzeichen für Cannabis- und Cannabinoid-haltige Zubereitungen und Fertigarzneimittel:

  • 06460665 für die Abrechnung von Cannabisblüten in Zubereitungen
  • 06460694 für die Abrechnung von unverarbeiteten Cannabisblüten
  • 06460748 für die Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen
  • 06460754 für die Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand
  • 06460671 für die Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN (Einzelimporte nach § 73 AMG)

Die Preise für in der Apotheke hergestellte oder abgefüllte Cannabisarzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden seit 1. März 2020 nach Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet. Die Preisberechnung für Privatversicherte und Selbstzahler sowie für Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaften (BG) richtet sich hingegen weiterhin nach der AMPreisV.

Die Berechnung nach Anlage 10 ist durch ein sogenanntes degressives Kostenmodell gekennzeichnet: Ist eine bestimmte Menge erreicht, können nur noch geringere Aufschläge angerechnet werden. Dementsprechend sinkt der Ertrag mit steigender verordneter Menge.

Cannabis-Höchstmengen

Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der in § 2 Abs. 1a BtMVV genannten Betäubungsmittel unter Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen (oder eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil) verschreiben. Für Cannabis in Form von getrockneten Blüten beträgt die Höchstmenge 100.000 mg, für Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) liegt die Höchstmenge bei 1.000 mg. Bei Überschreitung der Höchstmenge muss das BtM-Rezept mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden.