Ist die Stückelung von Microlax erlaubt?

Können wir ein Rezept mit folgender Verordnung beliefern?

„Microlax 9 x 5 ml (PZN 11542000) x 2 !!“

Eigentlich denken wir, dass die Abgabe zweier Packungen zu je neun Stück problemlos möglich ist.
Eine Kollegin hat jedoch Bedenken, da es sich um ein OTC-Präparat handelt und man mit der Menge von 18 Stück kein Vielfaches der Mitte des N-Bereichs (wäre 10 St. x 2 = 20 St.) abgeben würde.

Was können wir abgeben? 

Antwort:

Die Abgabe- bzw. Stückelungsregelungen für Mengen oberhalb des größten definierten Normbereiches Nmax sind gemäß § 6 (3) Rahmenvertrag für Rx- und OTC-Arzneimitteln dieselben. Voraussetzungen sind:

  • Stückzahl-/Mengenverordnung
  • Verordnete Stückzahl liegt oberhalb von Nmax
  • Keine Jumbopackung
  • Verordnete Stückzahl ist ein Vielfaches von Nmax, Sondervermerk wie z. B. „!“ ist vorhanden (einige Primärkassen verzichten auch auf einen Vermerk). Hinweis: Das Fehlen des Sondervermerks gilt gemäß Neufassung des § 3 (1) 7. f. Rahmenvertrag als unbedeutender Formfehler und darf nicht mehr retaxiert werden.

Für alle Fälle, für die § 6 keine Regelung enthält, ist § 3 (1) 7. e. anzuwenden. Gemäß § 3 Rahmenvertrag sind daher auch beispielsweise folgende Stückelungen erlaubt:

  • Stückelungen in einen definierten Normgrößenbereich hinein: Hierbei ist es wichtig, die Wirtschaftlichkeit und die bestehenden Rabattverträge zu beachten.
  • Stückelungen mit der größten im Handel befindlichen Packung unter Berücksichtigung von Rabattverträgen und der Wirtschaftlichkeit bis zur insgesamt verordneten Menge, sofern die verordnete Stückzahl in den maximal definierten Normbereich fällt oder ein Vielfaches dessen ist und dieser Normbereich nicht besetzt ist
  • Stückelungen mit Packungen ohne N-Kennzeichen
  • Stückelungen mit Packungen mit und ohne N-Kennzeichen
  • Stückelungen, auch wenn keine Stückzahl-/Mengenverordnung vorliegt, sondern eine reine Normgrößenverordnung

Es wurde hier eine vielfache Menge der größten im Handel befindlichen Packung (= 9er) verordnet (12er und 50er sind übrigens nicht erstattungsfähige Jumbopackungen), deren Menge dem größten definierten Normbereich (9–11) zuzuordnen ist:

Es ist erlaubt, vielfache Mengen dieses Normbereichs abzugeben.

Dazu ein Ausschnitt aus dem Kommentar zum Rahmenvertrag:

"Die größte Packung für die Bestimmung des Vielfachen ergibt sich aus der maximalen Spannbreite der größten bestimmten Messzahl nach der Packungsgrößenverordnung."

Da der Arzt die Mengenabgabe zusätzlich noch mit einem Vermerk („!!“) versehen hat, spricht also nichts gegen die Abgabe beider Packungen.

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