Welche Packungen von Immunsuppressiva darf man im Entlassmanagement abgeben?

Wir bekommen aus einer Klinik immer wieder Entlassrezepte, auf denen Immunsuppressiva verordnet sind. Dazu haben wir eine Frage:

Eine Patientin hat auf dem Entlassrezept „Sandimmun Optoral 25 mg N2 50 St.“ verordnet bekommen.

Da die Patientin auf Sandimmun Optoral im Krankenhaus eingestellt wurde, muss das Original-Präparat abgegeben werden. Bei Abgabe eines Generikums könnte es zu Spiegelschwankungen kommen, darum steht der Wirkstoff Ciclosporin ja auch auf der Substitutionsausschlussliste (was einen Austausch ohnehin unterbindet).

Nun ist es so, dass keine N1-Packung im Handel erhältlich ist und somit die N2-Packung vom Arzt verordnet wurde. Gibt es hier grundsätzlich irgendeine Abgabemöglichkeit oder sollte die Patientin besser direkt zum niedergelassenen Arzt?

Antwort

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe im SGB V dürfen im Entlassmanagement grundsätzlich nur Packungen des kleinsten, gemäß Packungsgrößenverordnung definierten Normbereichs (N1) oder kleinere Packungen verordnet und abgegeben werden. Nur falls kein N1-Bereich definiert ist, darf eine Packung, deren Inhalt den nächstgrößeren, gemäß PackungsV definierten Normbereich (N2) nicht überschreitet, abgegeben werden. Die verordnete Menge darf hierbei grundsätzlich nicht überschritten werden.

Ist der N2-Bereich also der kleinste definierte Normbereich, dann darf auch eine verordnete N2-Packung abgegeben werden. Ist weder ein N1- noch ein N2-Bereich definiert, dann darf auch eine N3-Packung abgegeben werden.

Eine N2-Packung darf gemäß Rahmenvertrag nicht abgegeben werden, wenn zwar ein N1-Bereich definiert, jedoch keine N1-Packungsgröße im Handel ist – dieser Fall trifft für Ciclosporin in Sandimmun Optoral zu.

Nur für Ersatzkassen ist gemäß vdek-AVV hier die Abgabe der N2-Packung möglich, da es die kleinste im Handel befindliche Packung ist. In einem solchen Fall muss die Apotheke die Sonder-PZN 06460731 aufdrucken, einen Rezeptvermerk auf die Verordnung bringen sowie diesen abzeichnen. Zu beachten ist, dass das Aufbringen der Sonder-PZN jeweils vor der PZN des betroffenen Arzneimittels im Format „Sonder-PZN-Faktor „1“ – Taxe „0““ erfolgt.

Eine Abgabemöglichkeit zulasten einer Primärkasse ist leider bislang nicht vereinbart und die Abgabe birgt ein hohes Retaxierungsrisiko. Wir empfehlen daher in solchen Fällen, die Verordnung einer N2-Packung außerhalb des Entlassmanagements, also zum Beispiel durch den Hausarzt, vornehmen zu lassen.

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