Dürfen wir diese Ampullen für ein Kind abgeben?

Folgendes Kassenrezept sorgt bei uns für Probleme:

„Dynexan Mundgel Zylinderampullen 2 x 1,7 g“ für ein Kind.

Dürfen wir das verordnete Arzneimittel zulasten der GKV abgeben, und wenn ja welcher Preis darf berechnet werden?

Antwort

Dynexan Mundgel ist ein apotheken­pflichtiges Arznei­mittel und deshalb für Kinder bis 12 Jahre bzw. Jugendliche mit Entwicklungs­störungen bis 18­ Jahre zulasten der GKV erstattungs­fähig.

Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich im Sozial­gesetz­buch, Fünftes Buch (SGB V):

31 Abs. 1 SGB V

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln […] und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“

34 Abs. 1 SGB V

„Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. […] Satz 1 gilt nicht für:

  1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. […]“

Sie dürfen dementsprechend den Preis nach AMPreisV (19,67 Euro) zulasten der Kasse abrechnen. Den Preis müsste Ihre Software automatisch auf ein Kassen­rezept übernehmen. Falls bei der vorliegenden Kranken­kasse eine andere Berechnungs­grundlage für nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel vereinbart wurde, sollte dies im Normal­fall ebenfalls von der EDV umgesetzt werden.

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