Dürfen wir diese Ampullen für ein Kind abgeben?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Kassenrezept sorgt bei uns für Probleme:
„Dynexan Mundgel Zylinderampullen 2 x 1,7 g“ für ein Kind.
Dürfen wir das verordnete Arzneimittel zulasten der GKV abgeben, und wenn ja welcher Preis darf berechnet werden?
31 Abs. 1 SGB V
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln […] und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
34 Abs. 1 SGB V
„Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. […] Satz 1 gilt nicht für:
- versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. […]“
Sie dürfen dementsprechend den Preis nach AMPreisV (19,67 Euro) zulasten der Kasse abrechnen. Den Preis müsste Ihre Software automatisch auf ein Kassenrezept übernehmen. Falls bei der vorliegenden Krankenkasse eine andere Berechnungsgrundlage für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vereinbart wurde, sollte dies im Normalfall ebenfalls von der EDV umgesetzt werden.
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