DAP Lexikon

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Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Die Arzneimittelpreisverordnung wird auf Basis des § 78 des AMG erlassen und regelt Folgendes für verschreibungspflichtige Arzneimittel:

1 Anwendungsbereich der Verordnung

„(1) Für Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

  1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
  2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
  3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

  1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
  2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).“

Auf dieser Grundlage werden also die Großhandelspreise und die Apothekenpreise für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel ermittelt. Ebenfalls regelt die AMPreisV die Preisbildung bei Abgabe von unverarbeiteten Stoffen sowie von Zubereitungen (Rezepturen).

Darüber hinaus finden sich Angaben zu Notdienstpauschale, BtM-Gebühr, T-Rezept-Gebühr und Informationen, welche Angaben hinsichtlich des Preises auf dem Rezept zu vermerken sind.