Darf eine kleinere Menge als die verordnete abgegeben werden?

Dürfen wir in den folgenden Fällen eine geringere Menge als die verordnete abgeben?

  • Wenn z. B. die N3 nicht lieferbar ist, die N2 jedoch schon.
  • Wenn der Kunde nur die kleinere Packung wünscht.
  • Wenn bei Akutversorgung nur eine kleinere Packung auf Lager ist.

Wie ist dann jeweils die korrekte Vorgehensweise?

Antwort

Ist eine N3-Packung nicht lieferbar und sind auch keine alternativen N3-Packungen lieferbar, dann kommt nach unserer Auffassung der § 6 Absatz 2 g5 Rahmenvertrag zum Tragen:

6 Abs. 2 g5 Rahmenvertrag

„[…] die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V); […]“

Daher sollte ein Stückeln mit den verfügbaren kleineren Packungen bis zur verordneten Menge möglich sein. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist hier nicht notwendig, jedoch sollte die Sonder-PZN mit dem Faktor für Nichtverfügbarkeit auf das Rezept gedruckt werden.

Wenn der Patient nur eine kleinere Packung wünscht, ist eine Rücksprache mit dem Arzt und Dokumentation auf der Verordnung empfehlenswert, damit der Arzt von einer eventuellen Non-Compliance in Kenntnis gesetzt wird.

Für die Akutversorgung gilt laut Rahmenvertrag etwas anderes als für die Regelversorgung:

17 Sonderregelungen für den dringenden Fall

„4. Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig oder ist diese N-Bezeichnung nicht in der PackungsV definiert, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die nach Satz 1 bestimmte abgabefähige Packung.
5. Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, so ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.
6. Bei nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben, sofern die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig ist.“

„Vorrätig“ bedeutet nach Rahmenvertrag, dass das Mittel in der Apotheke auf Lager ist. So dürfen Sie im Akutfall eine kleinere vorrätige Packung abgeben. Auch im Akutfall ist eine Rücksprache nicht notwendig, da der Arzt dann vermutlich auch nicht zu erreichen ist. Die Sonder-PZN für den dringenden Fall sollte jedoch aufgedruckt werden.

Beachten Sie aber bitte jeweils auch mögliche weiterführende Regelungen dazu in den Regionallieferverträgen, die durchaus vom Rahmenvertrag abweichen können.

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