Darf ein Rabattartikel mit abweichender Stückzahl abgegeben werden?

Wir erhielten ein Rezept über „Norfloxacin 6 Tabletten“.
Dieses Medikament wird nach EDV ausgetauscht auf ein Rabattarzneimittel mit 10 Tabletten.

Wir möchten nun wissen, wie wir uns verhalten sollen. Geben wir 6 Tabletten oder den Rabattartikel ab?

Antwort:

Da unterschiedliche Mengen, die innerhalb eines Normbereiches liegen, nach Rahmenvertrag austauschbar sind, ist der Austausch in den Rabattartikel mit 10 Tabletten korrekt.

4 Abs. 1 Buchst. c Rahmenvertrag

„Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel

  • nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
  • die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem),

hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen […]
c) identische Packungsgröße,
als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind […].“

Sie sollten dem Patienten jedoch die Dauer der Therapie mitteilen und erläutern, warum er 4 Tabletten übrig behält. Diese sollen mit dem Hausmüll entsorgt werden.

Auch ein umgekehrter Austausch wäre – je nach Rabattvertragslage – möglich: z. B. wenn 10 St. verordnet wären und der Rabattartikel nur einen Packungsinhalt von 6 St. hätte.

In diesem Fall sollten allerdings pharmazeutische Bedenken angewendet werden, da aufgrund der Therapieverkürzung die Heilung gefährdet wäre.

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