Darf die Abgabemenge aus wirtschaftlichen Gründen erhöht werden?

Wir haben eine Verordnung über „Mono Embolex Fertigspritzen 3.000 I.E. 2 St. x 3“ erhalten. Eine N-Bezeichnung wird nicht angegeben.

Nun sind 1 x 10 St. mit dem VK 45,85 EUR günstiger als 3 x 2 St. (3 x 17,65 EUR = 52,95 EUR), außerdem müsste der Patient ja bei Abgabe von drei 2er-Packungen auch dreimal die Zuzahlung leisten.

Können bzw. müssen wir hier aus Wirtschaftlichkeitsgründen die 10er-Packung abgeben, auch wenn damit mehr Spritzen abgegeben werden als ursprünglich verordnet?

Antwort:

Von Mono Embolex gibt es aktuell folgende Packungsgrößen im Handel:

Sie dürfen auf dieses Rezept nur wie verordnet dreimal die 2-Stück-Packung abgeben, denn es ist der Apotheke nicht erlaubt, die Menge eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels zu erhöhen.

Eine Ausnahme wäre, wenn z. B. eine Packung zu 10 Stück verordnet wäre und für einen Artikel zu 12 Stück aus dem identischen Normbereich (hier z. B. N1) ein Rabattvertrag vorliegt. Solch ein Szenario kommt beispielsweise bei Antibiotika bei verschiedenen Arzneimitteln vor. Nur in einem solchen Fall darf die verordnete Menge eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels erhöht werden.

Wenn Sie eine wirtschaftlichere Abgabevariante wählen möchten, sollten Sie beim Arzt nachfragen, ob er ein neues Rezept über die 10er-Packung ausstellt.

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