Retax bei BtM-Doku­mentation: Wie oft darf die BtM-Gebühr ab­ge­rechnet werden?

Mittlerweile ist es fast ein Jahr her, dass die Höchstmengenvorgaben für BtM mit den Änderungen der BtMVV gestrichen wurden und damit der Hauptretaxgrund bei BtM-Rezepten (das fehlende „A“ bei überschrittener Höchstmenge) wegfiel. Dennoch gibt es weiterhin Retaxationen bei BtM-Rezepten, und ein Thema, das immer wieder Diskussionsstoff bietet, ist die Abrechnung der BtM-Gebühr.

Kürzung bei mehrmaliger Abrechnung der BtM-Gebühr?

Aus einer Apotheke erreichte uns eine Anfrage zu einer Retax der BtM-Gebühr bei einem Substitutionsrezept. Darauf war insgesamt ein Bedarf für 4 Wochen verordnet, wobei in jeder Woche zunächst eine Tagesdosis in der Apotheke unter Sicht eingenommen wurde und in den folgenden 6 Tagen die Einnahme eigenverantwortlich in der Take-home-Versorgung erfolgte.

Da die Krankenkasse die durch die Apotheke veranschlagte BtM-Gebühr monierte, fragte die Apotheke nach: Wie oft darf die BtM-Gebühr abgerechnet werden?

Grundlage: § 7 AMPreisV

Bekanntermaßen wurden solche Retaxationen schon wiederholt ausgesprochen. Grundlage für die Abrechnung der BtM-Gebühr ist § 7 der AMPreisV. Dort heißt es:

7 AMPreisV

„Bei der Abgabe eines Betäubungs­mittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungs­mittel-Verschreibungs­verordnung nach­zu­weisen ist, sowie bei der Abgabe von Arznei­mitteln nach § 3a der Arznei­mittel­verschreibungs­ver­ordnung können die Apotheken einen zusätz­lichen Betrag von 4,26 Euro einschließ­lich Umsatz­steuer berechnen.“

Allerdings sollte dieser Ab­schnitt so aus­zu­legen sein, dass Apotheken für jede Abgabe, die eine eigene Doku­mentation erforder­lich macht, jeweils einmal die BtM-Gebühr abrechnen dürfen. Dies ist vor allem bei Misch­rezepten, wie sie in der Substitutions­therapie häufig vor­kommen, von Bedeutung. Bei Abgabe mehrerer Packungen eines „normalen“ BtM wäre klar, dass die BtM-Gebühr nur ein­malig abge­rechnet werden darf. Denn bei Abgabe von beispiels­weise 2 Packungen Oxycodon in einer definierten Stärke/Packungs­größe könnten diese Packungen mit einem Doku­mentations­vor­gang erfasst werden.

Anders sieht es im oben geschilderten Fall aus: Nach unserer Einschätzung ist jede Sichtvergabe und jede Take-Home-Versorgung für eine Woche als eine Abgabe zu werten. Dementsprechend wird die Apotheke für jede Tages­dosis unter Sicht­bezug eine eigene Dokumentation vorge­nommen haben und zusätzlich eine Doku­mentation für die jeweils folgenden 6 Einzel­dosen für den Take-home-Bedarf. Somit wäre 8-mal eine Abgabe (und eine Dokumentation) erfolgt – und dies sollte auch so abge­rechnet werden. Eine Kürzung der Kranken­kasse bei der BtM-Gebühr sollte daher nicht akzeptiert und gegen diese Vorgehens­weise Ein­spruch einge­legt werden.

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