Weniger Fehlinterpretationen durch Aktualisierung der Arztsoftware ab April 2018

Lang ist es her, als wir am 20.06.2012 über die zum 01.07.2012 neuen Vorschriften für die ärztliche Arzneiverordnungssoftware (AVS) nach dem AVWG berichten durften, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zusammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) beschlossen wurden.

Ob sich die damals erhofften Verbesserungen für die Eindeutigkeit ärztlicher Verordnungen erfüllt haben, können Sie gern selbst anhand des damaligen Retax-Newsletters „Neue Vorschriften für die Arztsoftware zum 01.07.2012“ nochmal nachlesen.

Dem DAP Retaxforum wurde in der Folgezeit leider keine Entwarnung gemeldet, im Gegenteil, nach wie vor mussten wir über ärztlich unklare Verordnungen berichten, die finanziell den Apotheken angelastet wurden. Hier nur eine kleine Auswahl:

  • Wirtschaftliche Versorgung bei neutralen Importverordnungen
  • Unklare Wirkstoffverordnungen der Substitutionsverbotsliste
  • Unklare Verordnungen, die die Festlegung des „Preisankers“ erschweren
  • Unklare Verordnungen von Hyposensibilisierungspräparaten
  • Nicht eindeutige Verordnungen von Impfstoffen sogar bei SSB-Verordnungen
  • Unterschiedliche Abkürzungen von „Langnamen“ in den EDV-Systemen

Und dabei ging es mitunter auch um sehr teure Retaxationen im fünfstelligen Bereich, lesen Sie dazu beispielsweise unseren Retaxfall „22.700 Euro Retax wegen angeblich unklarer Dauerverordnungen“ vom 10.11.2015 zu einer unklaren Smofkabiven-Verordnung.

Unklare Verordnungen gehören auch heute noch zum Apothekenalltag, wie das folgende aktuelle Beispiel aus dem DAP Retaxforum zeigt:

Die betroffene Apotheke schreibt den anderen Forumsmitgliedern, dass es laut EDV keinen Import von CC-Pharma gibt oder gab, und dass der Import von Haemato Pharm zwar noch in der EDV gelistet, aber seit dem 01.01.2018 außer Vertrieb (AV) ist:

Außerdem hilft der Apotheke die hier auf dem Rezept aufgedruckte PZN 07774058 nicht weiter, da es sich bei dieser nicht um die eines Importarzneimittels handelt, sondern um die des Originalherstellers (Biogen).

Solange die Arztsoftware ungeprüfte Verordnungen aus „Patientendateien“ und/oder die Nutzung als „Schreibmaschine“ zulässt, wird sich an solchen unklaren Verordnungen  nichts ändern. Dennoch soll die ab April gültige neue Vereinbarung zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband ein neuer Schritt in Richtung zur Vermeidung der eingangs genannten Fehler­quellen sein, um damit dem gesetzlichen Auftrag nach § 73 (9) SGB V nähe zu kommen.

Obwohl ein 14-tägiges Softwareupdate nach Meinung der KBV immer noch nicht realisierbar ist, wurde wenigstens vereinbart, dass die Arztsoftware künftig monatlich aktualisiert werden muss. Ebenso wichtig für die Apotheken ist die Mitteilung der KBV, dass künftig die Pharma­zentral­nummer (PZN) automatisch auf das Rezept gedruckt wird, denn dies würde viele der eingangs genannten Fehler- und Retaxquellen künftig verhindern.

Die bisherigen seit 01.07.2012 gültigen Vorschriften für die ärztliche Arznei­verordnungs­software (AVS) erlaubten die Angabe der PZN nur in den Fällen, in denen der Arzt einen Austausch seiner Verordnung ausdrücklich ausschließen wollte (Aut-idem-Feld durchgekreuzt). Eine Vereinbarung, die bei Einbeziehung der Apotheker­vertretung sicher so nicht zustande gekommen wäre, da die dadurch erforderlichen Rückfragen sowohl dem Arzt als auch der Apotheke wertvolle Zeit kosteten.

Ebenso bleibt zu hoffen, dass die bereits 2012 angesprochenen Problempunkte in diesem Zug ebenfalls beseitigt werden

  • und somit der unbestimmte Verordnungszusatz „Import“ oder „Reimport“ künftig der Vergangenheit angehört, zumal dieser aufgrund der Arzneimittelverträge für die Apotheke ohnehin keine vorrangige Verbindlichkeit hat,
  • dies gilt auch für das alleinige Ankreuzen des „Aut-idem-Kästchens“ bei Original-/Importverordnungen, welches heutzutage kaum mehr als einen Wunsch des Arztes darstellt, da Rabattverträge vorrangig behandelt werden müssen,
  • und dass auch künftig dem Patienten ausgehändigte Medikationspläne nicht die Anweisung auf der Verordnung ersetzen, da Dosierungsanweisungen auch für die Apotheke sowohl bei BtM- und Rezepturverordnungen sowie auch zur fachgerechten Substitution (Teilbarkeit, Applikationsdauer) unerlässlich sind.

Ob sich diese Wünsche der Apothekenseite ebenfalls erfüllen werden, bleibt abzuwarten – obwohl es wegen der fehlenden Beteiligung der Apothekenseite bezweifelt werden kann.

Zumindest muss verhindert werden, dass die – durchaus wünschenswerte – Verpflichtung seitens des Arztes zum Aufdruck der Pharmazentralnummer erneut als eine „Verpflichtung“ der Apotheken (aus)genutzt wird, nach dem Motto: Ohne PZN-Angabe ➔ Retax der Apotheke!

Lassen wir uns also überraschen und lassen Sie mich wiederum bitte in den künftigen Wochen an Ihren Erfahrungen zur Umsetzung der neuen Vereinbarung zwischen Ärzten und GKV im Verordnungsalltag der Apotheke teilhaben.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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