Was ist hier falsch gelaufen?

Haben auch Sie schon mal eine Retaxierung erhalten und sich die Frage gestellt: Was ist hier falsch gelaufen? Sie können die Retaxierung nicht nachvollziehen und bezweifeln die Richtigkeit?

Gerne dürfen Sie ihre Retaxierung, anonymisiert, an das DAP-Team senden. Wir werfen einen Blick darauf, prüfen die Rabattsituation und geben kollegiale Tipps für einen Einspruch.

Fallbeispiel

Auch der Kollege, der uns die nachfolgende Verordnung sendete, war im Glauben, alles richtig gemacht zu haben, denn der verordnete Import war nicht lieferbar. Es wurde die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit gedruckt und ein alternativer Import abgegeben.

Krankenkasse: LKK Niedersachsen-Bremen, IK 102108731

Verordnet: Coaprovel 150/12,5 mg Pharma Gerke FTA 98 St. N3

Abgabedatum: 28.12.2015

DAP prüfte zunächst die Rabattsituation, doch zum Abgabezeitpunkt war kein Rabattartikel vorrangig abzugeben.

Bei der Auflistung der Netto-VK-Preise viel dann auf, dass die Preisgrenze (Preisanker), die der Arzt mit der Angabe einer bestimmten Importfirma (hier Pharma Gerke) gesetzt hatte, überschritten wurde:

Sowohl die Ersatzkassen, als auch die für diesen Fall zuständige Primärkasse (Arzneiversorgungsvertrag Niedersachsen) erlaubt bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Importes die Abgabe eines höherpreisigen Importes. Dazu muss die Apotheke jedoch vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten, diese auf der Verordnung dokumentieren und mit Datum und Unterschrift abzeichnen.

§ 4 (12) AVV Niedersachen

„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, ebenfalls nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordneten Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken.“

Im Kommentar des DAV zur Neufassung des § 3 des Rahmenvertrages heißt es zum Thema „Preisanker“:

„Generell darf keine Retaxation aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots erfolgen, sofern das abgegebene Arzneimittel im Verhältnis von Original- und Importarzneimittel nicht teurer als das verordnete Arzneimittel ist, wobei es sich um einen Netto-Preisvergleich unter Einbeziehung der gesetzlich vorgesehenen Abschläge handelt. Dies gilt auch bei der Verordnung von Importpräparaten, die teurer als das Original sind. Als weitere Einschränkung ist der Vorrang rabattbegünstigter Arzneimittel zu beachten.“

Preisanker beachten

Hätte die Apotheke vor der Abgabe den Arzt über die Nichtverfügbarkeit des verordneten Imports informiert und mit Ihm die Abgabe des abgegebenen teureren Importes abgesprochen und neben der Sonder-PZN diese Rücksprache mit Datum und Unterschrift auf der Verordnung dokumentiert, hätte es keinen Grund gegeben, diese Verordnung zu retaxieren.

Ihr DAP-Team

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