Warten auf den neuen Rahmenvertrag

Nachdem die ersten Infos über den ab Juli 2019 gültigen neuen Rahmen­vertrag in der Fach­presse mit­ge­teilt wurden, ist es kaum noch verständlich, dass Probleme, über die zwischen den Ver­handlungs­parteien angeblich bereits Einig­keit erzielt wurde, immer noch retaxiert werden.

Eines dieser Problem­themen ist der Nachweis der Nicht­liefer­barkeit eines Arz­nei­mittels.

Hierzu erreichen das DAP Forum leider immer noch Retaxationen:

1. Retaxfall

Eine Retax über 13,34 Euro inklusive des bereits erhaltenen Apothekenrabattes:

Hier und im folgenden Fall wurde retaxiert, weil der Krankenkasse die laut Rahmenvertrag erforderliche Sonder-PZN 02567024, verbunden mit dem Schlüsselfaktor „211“ für die Nichtlieferbarkeit des für die Krankenkasse rabattierten Arzneimittels, nicht ausreichte, obwohl bereits der bisherige Rahmenvertrag dieses Vorgehen als ausreichend und nicht retaxierbar definiert:

4 (2) Rahmenvertrag (vom 30.09.2016)

„[…] Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte, hat die Apotheke nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers geführt werden. Sofern die Apotheke das rabattbegünstigte Arzneimittel mangels Verfügbarkeit nicht abgibt, hat sie auf dem Verordnungsblatt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Sonderkennzeichen anzugeben […].“

Dennoch beanstandet die Krankenkasse eine angeblich erforderliche Nicht­liefer­barkeits­bestätigung des Herstellers für alle ihre Rabattarzneien:

Der Apotheke wird also – entgegen der bisherigen Rahmen­vertrags­vereinbarung – die Erstattung ihrer Versorgung verweigert und sie somit zum Beibringen einer Nicht­lieferbar­keits­bescheinigung des Herstellers gezwungen.

Dies ist auch in der folgenden zweiten Retaxation der Fall.

2. Retaxfall

Hier hat die Apotheke neben der erforderlichen Sonder-PZN mit Faktor auch noch eine schriftliche Begründung hinzugefügt: „Rabattvertrags-AM z. Zt. nicht lieferbar“.

Dennoch wurde auch diese Erstattung vertragswidrig verweigert:

Auch hier muss die Apotheke einen rahmenvertraglich nicht erforderlichen Aufwand betreiben, um ihre Versorgung hoffentlich erstattet zu bekommen.

Jede Apotheke und auch die Krankenkassen wissen, dass es bei vielen Herstellen häufig unmöglich ist, eine schriftliche Bestätigung der Nichtlieferbarkeit ihrer Rabattarzneien zu bekommen. Genau dies war sicherlich mit ein Grund dafür, dass die Nichtlieferbarkeitsvereinbarung im neuen Rahmenvertrag – wie mitgeteilt – neu geregelt wird.

Da bereits der derzeit gültige Rahmenvertrag keine ausdrückliche Nichtlieferbarkeitsbestätigung des Herstellers verlangt ­ denn dort ist bewusst ein „oder“ in Bezug auf Bestätigungen unserer Großhandlungen vereinbart ­ bleibt zu hoffen, dass die neue Rahmenvertragsformulierung künftig so eindeutig und unangreifbar vereinbart ist, dass sie nicht ebenfalls von einigen Krankenkassen in Frage gestellt werden kann.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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