Verbandstoffretax: unzulässige Doppelabrechnung?

Es gibt Retaxationen, die geben Apotheken bei der Prüfung Rätsel auf. Dies ist auch in unserem heutigen Fall so, bei dem eine Apotheke beim DeutschenApothekenPortal um Rat fragte.

„Doppelabrechnung“ retaxiert

Verordnet war zulasten einer AOK „DracoFoam Haft Sen 10 x 10 Ausbüttel 10 St. VER 2 x >>Dj<<“. Die Apotheke gab beide Packungen des Verbandstoffes wie verordnet ab, da es auch keine in Frage kommenden Alternativartikel gab – die Verordnung konnte eindeutig einem Eintrag der Taxe zugeordnet werden.

Allerdings verweigerte die Krankenkasse der Apotheke im Nachgang die Vergütung und kürzte die Rezeptsumme auf 0. Die Begründung dafür lautete „Unzulässige Kostenabrechnung – Doppelabrechnung“.

Abgabe war wirtschaftlich

Diese Retax ist weder für die Apotheke noch für das DAP-Team nachvollziehbar, denn die Apotheke hatte gar keine andere Möglichkeit der Belieferung. Abgabealternativen gibt es in diesem Fall nicht (wobei bei Verbandstoffen ohnehin bei einer eindeutigen Verordnung das verordnete Präparat abzugeben ist), auch eine wirtschaftlichere Großpackung gibt es in diesem Fall nicht.

Demnach hat die Apotheke bei der Abgabe auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V entsprochen und es wurde korrekt zum vereinbarten Vertragspreis abgerechnet.

12 Abs. 1 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Daher hat in diesem Fall nach unserer Einschätzung eine korrekte Belieferung einer gültigen Verordnung stattgefunden, die auch von der GKV zu bezahlen ist.

Nach der Begründung wäre vielleicht noch denkbar, dass der Arzt möglicherweise zwei gleichlautende Verordnungen ausgestellt hat, die durch den Kunden in zwei verschiedenen Apotheken eingelöst wurden – doch selbst wenn dies der Fall wäre, hier kann keiner der beliefernden Apotheken ein Vorwurf gemacht werden, denn dies hätte ja keiner erkennen können.

Aus diesem Grund legt die Apotheke Einspruch gegen die Retax ein und wird dafür noch ein Schreiben des Arztes erwirken, der nochmals bestätigt, dass die verordneten Verbandstoffe so gewünscht und erforderlich waren. Diesem Einspruch sollte die Krankenkasse dann auch zweifellos stattgeben.

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