Verbandstoff als nicht gelistetes Medizinprodukt retaxiert (2019)
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Eigentlich hatten wir gehofft, dass es sich nach unserem Retax-Newsletter vom 13.06.2013 „Verbandstoff als nicht gelistetes Medizinprodukt retaxiert“ auch bei den zertifizierten Rezeptprüfstellen herumgesprochen hat, dass nicht alle Medizinprodukte in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) gelistet sein müssen, um eine Erstattung der GKV-Kassen zu begründen.
Dass dem leider nicht so ist, zeigt der heutige Retaxfall, der dem DAP-Team mitgeteilt wurde. Zwar sind Medizinprodukte grundsätzlich nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig, das am 01.07.2008 in Kraft getretene Medizinproduktegesetz (MPG) weist dem G-BA (Gemeinsamen Bundesausschuss) jedoch die Aufgabe zu, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte ausnahmsweise doch in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden.
Hilfen des DAP zur Erstattungsfähigkeit sowie die Anlage V des G-BA finden Sie unter
oder direkt beim G-BA:
Dennoch ist diese Liste nicht für jedes Medizinprodukt ausschlaggebend. Zu den Medizinprodukten, die, um erstattet zu werden, in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie gelistet sein müssen, zählen nur die Medizinprodukte mit Arzneicharakter.
Unter der Obergruppe „Medizinprodukt“ finden sich jedoch auch viele Untergruppen, die für die jeweiligen Leistungserbringer – gegebenenfalls unter speziell festgelegten Bedingungen – auch ohne Listung erstattet werden müssen. Im Apothekenbereich sind dies hauptsächlich
- Verbandmittel,
- Pflaster,
- Teststreifen und zum Beispiel
- Blutzuckermessgeräte.
Dies ist per Gesetz in § 31 Abs. 1 SGB V geregelt.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen […].“
Verbandmittel unter den Medizinprodukten sind also verordnungs- und erstattungsfähig, auch wenn diese nicht in der Anlage V der AM-RL gelistet sind. Sie fallen auch nicht unter den Verordnungsausschluss nach § 34 SGB V.
Dies ist jedoch noch nicht bei allen Rezept-Prüfdienstleistern angekommen, wie man dem vorliegenden Retaxfall entnehmen kann:
Krankenkasse: | IKK classic (IK 101500154) |
Verordnet: | Yathan second skin Unterschenkelschutz 1 Paar |
Abgabedatum: | 22.02.18 |
Das genannte Produkt ist als Verbandstoff deklariert und somit erstattungsfähig. Dies wird bei der Langnamen-Recherche in der Apotheken-EDV wesentlich deutlicher sichtbar:
Auch die weitergehende Recherche in der Apotheken-EDV bestätigt dies:
Es handelt sich also demnach um ein Nichtarzneimittel, welches als Verbandstoff in der Gruppe der Medizinprodukte definiert ist.
Dies stellt eine Recherche dar, welche auch von den qualifizierten Retax-Dienstleistern durchgeführt werden könnte, ja sogar durchgeführt werden müsste.
Stattdessen wurde die versorgende Apotheke aber retaxiert:
Als Begründung wurde angeführt, dass es sich um ein nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt handeln würde:
Wie die betroffene Apotheke mitteilt, gab es, aus den genannten Gründen, bei der Versorgung mit dem verordneten Verbandstoff auch keine Warnung in der Apotheken-EDV (Medizinprodukt).
Bleibt also zu hoffen, dass die Krankenkasse nun dem Einspruch der Apotheke stattgeben wird.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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