Unberechtigte Retax gegen Aut-idem-Kreuz

In regelmäßigen Abständen müssen wir leider darauf hinweisen, dass die bloße Existenz eines Rabattvertrages nicht in jedem Fall bedeutet, dass die Apotheke die Rabattarznei auch abgeben muss oder darf. Manche Rezeptprüfstellen haben offenbar Schwierigkeiten damit, die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zu verinnerlichen und die Nichtabgabe ihrer Rabattarzneien ohne Retax zu akzeptieren. Nun ist niemand fehlerfrei. Problematisch und kaum nachvollziehbar wird es jedoch dann, wenn man an unberechtigten Retaxationen trotz berechtigtem und ausführlich begründetem Einspruch festhält.

Kostenträger: BEK als Rechtsnachfolger der Deutschen BKK (IK 109939003)
Verordnet:Bonviva 3 mg Orifarm 1 Fertigspr. N1, Orifarm GmbH, mit Aut-idem-Kreuz
Abgabedatum:05.07.2016

Die BEK retaxierte diese Abgabe wegen Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels, obwohl ein „Rabattartikel verfügbar“ war:

Die versorgende Apotheke wurde mit 78,38 Euro belastet, für die der Kasse vermeintlich entgangenen Herstellerrabatte ihres „Rabattpartners“:

Einen entsprechenden Einspruch der betroffenen Apotheke mit Hinweis auf das ärztlich gesetzte Aut-idem-Kreuz, welches unbestritten den Austausch gegen ein nur wirkstoffgleiches Generikum verbietet, lehnte die BEK ab.

Diese Begründung entbehrt jeder gesetzlichen und vertraglichen Grundlage!

Fakt ist:

  • Es gab kein vorrangig abzugebendes rabattiertes Original- oder Importarzneimittel und
  • für die Deutsche BKK gab es zum Abgabezeitpunkt nur ein rabattiertes Generikum,
  • dessen Abgabe als lediglich wirkstoffgleiches aber nicht wirkstoffidentisches Arzneimittel,
  • durch das Aut-idem-Kreuz eindeutig ausgeschlossen wurde.

Außerdem war von den als wirkstoffidentisch geltenden Importen zu diesem Zeitpunkt kein Präparat für die Deutsche BKK rabattiert und daher war auch keine Sonder-PZN und/oder Begründung erforderlich.

Das von der Apotheke ausgewählte, lieferbare und wirkstoffidentische Importpräparat von EMRA entsprach somit den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben. Es war nach Abzug der Herstellerrabatte sogar preisgünstiger als das verordnete Importpräparat von Orifarm.

Die Rezeptprüfstelle der BEK sollte diese Retaxation daher ebenso zurücknehmen, wie sie es schon in unserem Retax-Newsletter vom 19.01.2017 getan hat:

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung