T-Rezept: Ist „Dj“ ausreichend oder nicht?

Seit in der Arznei­mittel­verschreibungs­verordnung verankert wurde, dass Rezepte eine Dosierung bzw. einen Hinweis auf einen vorliegenden Medikations­plan auf­weisen müssen, ist diese Angabe eine Quelle zahlreicher Diskussionen – und Retaxationen.
Mit dem ALBVVG wurde hier nachge­bessert: Nach § 129 Abs. 4d SGB V sind Retaxationen nun unter anderem dann ausge­schlossen, wenn die Dosier­angabe auf einer Verordnung fehlt.

T-Rezepte sind sicherlich ein Sonder­fall – auch in Bezug auf die Dosierung, denn weiterhin müssen Apotheken bei der Abgabe die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Höchst­mengen prüfen. Dies ist nur möglich, wenn eine Dosierung angegeben wurde oder der Patient einen Medikations­plan erhalten hat, anhand dessen diese Prüf­pflicht erfüllt werden kann.

An der Angabe „Dj“ auf dem T-Rezept scheiden sich daher die Geister und Apotheken müssen mit den Folgen in Form von Retaxationen kämpfen, was auch eine Retaxation zeigt, die auf den Beginn dieses Jahres datiert ist. Eine Apotheke hatte einen Patienten mit einem Lenalidomid-Arznei­mittel in einer Packung zu 21 Stück versorgt. Auf dem Rezept war als Dosierung „Dj“ angegeben, und dies war im Nachhinein für die Kranken­kasse Anlass genug, der Apotheke eine Retaxation zukommen zu lassen. Auf den Einspruch der Apotheke wurde insoweit einge­gangen, dass im Rahmen einer Einzel­fall­ent­scheidung zumindest der Einkaufs­preis plus Mehrwert­steuer erstattet wurde und es letztlich „nur“ um eine Kürzung von gut 85 Euro ging, dennoch stellt sich die Frage nach der Recht­mäßigkeit. Die Kranken­kasse führt als Begründung an, dass ein „Dj“ bei T-Rezepten nicht ausreichend sei, da eine Über­prüfung der Reichdauer ohne Dosierung nicht möglich ist.

Individuellen Fall berücksichtigen

Die retaxierte Apotheke erläuterte, dass es sich bei dem Patienten um einen älteren (> 70 Jahre) Mann handelte, der mit 21 Stück eines Lenalidomid-haltigen Arzneimittels versorgt wurde. Hinsichtlich der Höchstmengen ist in § 3a Abs. 3 Folgendes vereinbart:

3a Abs. 3

„Die Höchst­menge der auf Verschrei­bungen nach Absatz 1 Satz 1 verordneten Arznei­mittel darf je Verschrei­bung für Frauen im gebär­fähigen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht über­steigen.“

Nun handelte es sich bei dem Patienten um einen betagten Mann, daher ist augen­scheinlich von einer Höchst­menge auszu­gehen, die den Bedarf für 12 Wochen nicht über­schreitet. Ob eine Über­schreitung mit einer Packung von 21 Hartkapseln realistisch ist, sei an dieser Stelle dahin­gestellt – nach den Angaben der Packungs­beilage ergeben sich zwar zahl­reiche verschiedene individuelle Dosierungen, aber in der Regel ist eine tägliche Einnahme des Arznei­mittels vorge­sehen.

In den Ausführungen des BfArM zur Angabe der Dosierung auf einem T-Rezept ist Folgendes zu finden:

Ausführungen des BfArM

Worauf muss der Arzt beim Ausfüllen eines T-Rezeptes achten? […] 6. Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten/der Patientin ein Medikations­plan, der das verschriebene Arznei­mittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungs­anweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arznei­mittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV).“

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