Satzungsleistung oder Schutzimpfung? Die Preisdifferenz soll die Apotheke bezahlen!

Dass Apotheken gerne zur Kasse gebeten werden, selbst wenn sie weder Verursacher einer Retax sind noch eine entsprechende Vertragsgrundlage für die Beanstandung besteht, ist leider seit Jahren trauriger Fakt in unserem Versorgungsalltag. Daran haben auch die Neufassungen des Rahmenvertrags nach Schiedsentscheid nichts geändert.

Dass der „Retax-Kreativität“ mancher Krankenkassen beziehungsweise deren Retax-Dienstleistern kaum Grenzen gesetzt sind, zeigt der nachfolgende Retaxfall, der angesichts einer fehlenden Kennzeichnungspflicht für Satzungsleistungen und einer fallbezogenen Vertragsvereinbarung eigentlich „hellseherische“ Fähigkeiten von der versorgenden Apotheke verlangt hätte.

Krankenkasse:AOK Rheinland/Hamburg
Verordnet:Engerix B Erwachsene ISU 1 St. N1 Axicorp Pharma GmbH
Abgabedatum:02.03.2017

Da bei biotechnologisch hergestellten Präparaten Original und Import auch ohne Listung in der Anlage 1 Rahmenvertrag als identisch und somit gegeneinander austauschbar gelten und kein Rabattpräparat vorrangig abzugeben war, hat die Apotheke aus den lieferbaren Engerix-B-Präparaten das aus ihrer Sicht preisgünstigste ausgewählt. Hierfür legte sie wie üblich die rabattbereinigten Taxpreise (APb-VK) zugrunde. Nach diesem Preisvergleich wurde ihr das Originalprodukt von GSK (GlaxoSmithKline) als günstigste Abgabeoption angezeigt, welches sie folglich auch abgab.

Dass dies aus Sicht der Krankenkasse keineswegs als preisgünstige Versorgung angesehen wurde, stellte die Apotheke erst fest, als eine entsprechende Retax eintraf.

Rabattabzug der Krankenkasse:

Die Krankenkasse kürzte der Apotheke die Erstattung um eine Preisdifferenz in Höhe von 13,05 Euro zu einem nicht näher benannten, abzugebenden Engerix-B-Importpräparat mit der Begründung:„Unwirtschaftliche Auswahl bei Verordnung von Importarzneimitteln – Anpassung der Rabatte erfolgt“.

In ihrem Einspruch führte die Apotheke aus, dass nach ihrer EDV das abgegebene Erstanbieterprodukt nach Abzug der Herstellerrabatte preisgünstiger als vergleichbare Importe war und dieses daher abgegeben wurde. Umso erstaunter musste die Apotheke in der Ablehnung ihres Einspruchs zur Kenntnis nehmen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine gesetzliche Schutzimpfung handelte, sondern um eine freiwillig erbrachte Satzungsleistung der Krankenkasse:

Woher bitte sollte die Apotheke wissen, dass es sich bei dieser Hepatitis-B-Impfstoff-Verordnung nicht um eine Schutzimpfung (z. B. bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt, bei Risikogruppen) sondern um eine freiwillige Satzungsleistung der Krankenkasse handelte? Und woher sollte die Apotheke wissen, ob und welche Rabatte der Hersteller für Satzungsleistungen der Krankenkasse gewährt, wenn die Apotheken-EDV diesbezüglich keine Informationen anzeigt?

Eine DAP-Kollegin teilte der Apotheke dazu auch mit, dass sie die Indikation zu der Verordnung aus Datenschutzgründen – bei fehlender Vertragsgrundlage – nicht hinterfragen darf.

Wenn zur Ermittlung eines anderen Taxpreises ein anderer Preisvergleich bei Satzungsimpfungen erfolgen soll, muss die Krankenkasse hierzu eine eindeutige Regelung im Liefervertrag schaffen sowie die Ärzte anweisen, auf der Verordnung zu vermerken, wenn es sich um eine Satzungsleistung handelt.

Da dies bisher jedoch nicht erfolgt ist, ist diese Retaxation nicht gerechtfertigt und daher zurückzunehmen.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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