Rückblick: Krankenkasse meldet sich beim DAP Retaxforum wegen unklarer Hilfsmittelretax

Sicher erinnern Sie sich noch an unseren Retax-Newsletter von letzter Woche (15.02.2018) „Keine Antwort auf mehrfache Bitte um Retaxbegründung“. Bereits einen Tag nachdem dieser Beitrag veröffentlicht wurde erreichte das DAP ein Anruf der BEK Wuppertal zu dieser bis dahin unverständlichen Retaxation.

Hier nochmals der Fall in Kürze und auch die Aufklärung dieser Retaxation, da diese sicherlich auch für andere Apotheken mit Hilfsmittelabrechnungen von Interesse sein dürfte.

Der Fall

Das vermeintliche Genehmigungskennzeichen „GKZ BB22429589“ (siehe Abbildung oben) hatte die Apotheke auf der Verordnung angebracht (vergleiche Rezeptabbildung).

Die Abrechnung in Höhe von 123,29 Euro wurde ihr jedoch im Juni 2017 unbezahlt zurückgesandt. Als Begründung wurde ohne nähere Erklärung „Bewilligung/Genehmigungskennzeichen falsch“ genannt, ohne genauer anzugeben, was denn nun an dem auf der Verordnung genannten Genehmigungskennzeichen falsch war:

In der Folge musste die Apotheke ab dem 19.09.2017 mehrere Anfragen an die Krankenkasse und deren Dienstleister richten, ohne dass man ihr den Grund der Nichterstattung dieser vorab genehmigten Versorgung mitteilte. Auch ein Einschreiben und die Ankündigung, notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, führten nicht dazu, dass die Apotheke eine Antwort auf ihre einfache Anfrage erhielt, weshalb sie sich entschloss, das DAP Retaxforum um Unterstützung zu bitten.

Dieser Bitte ist das DAP Retaxforum gerne nachgekommen und es freut uns ganz besonders, dass sich die BEK Wuppertal bereits einen Tag nach der Veröffentlichung in den Retax-News um eine Aufklärung des Retaxgrundes bemüht hat.

Die Lösung der mysteriösen Retaxation:

Die auf der Rezeptabrechnung angegebene Vorgangsnummer hätte von der Apotheke um die Ziffern „01“ ergänzt werden müssen und wäre damit dann zur Genehmigungsnummer „BB2242958901 geworden – der Erstattung hätte dann nichts mehr im Wege gestanden.

Dies mag die Retaxation an sich erklären, aber leider nicht weshalb man der Apotheke diesen einfachen Sachverhalt nicht unbürokratisch bei einer ihrer zahlreichen Anfragen mitgeteilt hat oder weshalb man sich als Rezeptprüfungsdienstleister die korrekte Genehmigungsnummer nicht selbst herleiten konnte. Damit hätte man sich, der Apotheke und letztlich den Beitragszahlern den ganzen unnötigen Zeit- und Kostenaufwand erspart.

Die Apotheke hat mittlerweile die „01“ ergänzt und die Verordnung erneut eingereicht. Nach Mitteilung der Krankenkasse wurde die Erstattung auch schon an das Rechenzentrum der Apotheke geleistet.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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