Rückblick: Einspruch stattgegeben

Vermeintlicher Artikel der Negativliste

Retaxierungen, deren Begründungen den Apothekern nicht ersichtlich sind, gibt es häufig.
Viele Kolleginnen und Kollegen wenden sich dann an das DAP-Team und bitten um Aufklärung und – bei unberechtigten Retaxationen – um Unterstützung bei der Einspruchserhebung. Endet ein solcher Fall dann mit einem anerkannten Einspruch, freut uns das sehr – wie auch im Folgenden.

Die Apotheke wandte sich Mitte Juni an das DAP-Team, da sie eine Ablehnung ihres Einspruchs zu einer erhaltenen Nullretaxierung erhalten hatte (DAP berichtete darüber im Retax-Newsletter vom 29. Juni 2017).

Verordnet war am 17. November 2016 zulasten der Bosch BKK (IK 108036123):

„Spasmo Mucosolvan TAB 100 St. N3“

Retaxiert wurde die Abgabe der Tabletten mit der Begründung, es handle sich um einen Artikel der Negativliste:

Anmerkung:
BW Pos 1: Es handelt sich um einen Artikel der Negativliste nach Punkt 31 der Anlage III der AM-RL. Gemäß § 3 Absatz 7 ALV BW dürfen von der Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (AM-RL) oder nach § 34 Abs. 3 SGB V (Negativliste) nicht abgegeben werden.“

Der Spasmo Mucosolvan-Hersteller verneinte auf telefonische Anfrage des DAP-Teams die Zuordnung zur Negativliste und auch die Apotheken-EDV (in diesem Fall ADG) ließ weder die Zugehörigkeit zur Negativliste, noch ein Abgabeverbot gemäß Anlage III der Arzneirichtlinie (AM RL) erkennen:

Auch darf der Arzt von dem ebenfalls angeführten Punkt 31 der Arzneimittel-Richtlinie in begründeten Fällen, die der Apotheker nicht prüfen muss, abweichen. Aufgrund dieser Tatsachen erfolgte ein erneuter Einspruch.

Dieser zweite Einspruch der Apotheke wurde leider ebenfalls abgelehnt, woraufhin der Newsletter zu diesem Fall veröffentlicht wurde.

Die Apotheke entschied sich daraufhin zu einem dritten Schreiben an die Kasse, welches dann endlich von Erfolg gekrönt war.

Die Kasse hält die Kennzeichnung in den Apotheken-EDV-Systemen zwar immer noch für falsch, will aber die Apotheken nicht dafür zur Kasse bitten. Hier die Begründung im Originalwortlaut:

„Stornierung auf Grund eines Einspruchs. Auf Grund der unzureichenden Kennzeichnung in dem nach § 8b des Rahmenvertrages für die Abrechnung relevanten Produktverzeichnis (Lauer-Taxe) sehen wir ohne Präjudiz von der Berichtigung ab.“

Fazit:

Ein Dialog zwischen den Krankenkassen und den Warenwirtschaftssystemen wäre erstrebenswert. In Zukunft sollten Apotheken die Einträge von Spasmo Mucosolvan im Warenwirtschaftssystem überprüfen.

Service:

Auch im DAP Dialog wird regelmäßig über erfolgreiche Einsprüche berichtet. Im DAP Dialog Archiv können Sie die Beiträge in den einzelnen Ausgaben nachlesen.

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