Retaxfalle Portokosten

Üblicherweise beziehen Apotheken ihre Arzneimittel über den pharmazeutischen Großhandel. So ist gewährleistet, dass abgegebene Arzneimittel möglichst schnell wieder im Lager der Apotheke aufgefüllt werden und Patienten mit verordneten, aber nicht vorrätigen Präparaten zeitnah versorgt werden können.

Doch auch Direktbestellungen sind keine Seltenheit, wenn bestimmte Präparate nicht beim Großhandel vorrätig bzw. gelistet sind. Dann werden häufig Portokosten fällig und es stellt sich die Frage, ob diese auch über die Krankenkasse abgerechnet werden können. Häufig erreichen das DAP auch Anfragen zu Retaxationen von Portokosten und auch dann gilt es zu klären, ob ein Einspruch erfolgversprechend ist.

Sind Portokosten abrechenbar?

Die Antwort lautet jein. Zur Beantwortung ist ein Blick in den jeweils zutreffenden Liefervertrag erforderlich. Für Ersatzkassen kann eine allgemeine Antwort gegeben werden, denn dieser gilt bundesweit. In § 7 Abs. 7 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen ist Folgendes vereinbart:

7 Abs. 7 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen

„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“

Demnach können Portokosten bis zu einem Preis von 9 Euro inklusive Mehrwertsteuer zulasten einer Ersatzkasse abgerechnet werden. Beträge, die darüber hinausgehen, müssen vorab genehmigt werden. Wichtig: Der Vertrag regelt nur Beschaffungskosten für Arzneimittel, die üblicherweise weder in der Apotheke noch beim Großhandel vorrätig sind. Bei anderen Produktklassen sollte ebenfalls vorab eine Genehmigung eingeholt werden, damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt. Werden für die Beschaffung von Hilfsmitteln Portokosten fällig, so sollte im jeweiligen Liefervertrag geprüft werden, ob und welche Regelung für die Abrechnung gilt.

Bei Regionalkassen bestehen ähnliche Regelungen für die einzelnen Abrechnungsbezirke; Apotheken sollten daher im für sie zutreffenden Vertrag nachlesen, was für sie gilt. Teilweise können Portokosten sogar unbegrenzt abgerechnet werden, diese müssen jedoch bei Bedarf nachgewiesen werden können. Zum Teil können auch Kosten für Sonderbeschaffungen im Notdienst abgerechnet werden (dies ist aber beispielsweise bei Ersatzkassen nicht vorgesehen).

Es zeigt sich, dass bei der Beschaffung von Arzneimitteln am besten vorab geprüft werden sollte, ob möglicherweise noch eine Genehmigung bei der Krankenkasse erforderlich ist. Da der Patient bei einer Direktbestellung ohnehin oft länger auf sein Arzneimittel warten muss, als das bei einer Großhandelsbestellung der Fall ist, sollte eine Genehmigung so rasch wie möglich angestoßen werden.

Wie die Abrechnung in der Praxis auf dem Kassenrezept erfolgt, regelt die Technische Anlage 1 zur Arznei­mittel­abrechnungs­verein­barung:

Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung

„4.1.3 Beschaffungskosten 

4.1.3 a Papierrezept

 Bei der Abrechnung von abrechnungsfähigen Beschaffungskosten wird im Anschluss an die verordneten Mittel das Sonderkennzeichen 09999637 in das Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘, der Wert ‚1‘ in das Feld ‚Faktor‘ und die Beschaffungskosten in das Feld ‚Taxe‘ eingetragen. Im Feld ‚Gesamt-Brutto‘ werden die Beschaffungskosten hinzuaddiert. Bei Abrechnungen, zu denen ein elektronischer Zusatzdatensatz zu liefern ist, erfolgt abweichend von den o. g. Regelungen die Angabe des Sonderkennzeichens im elektronischen Datensatz (s. Abschnitt 4.14).“

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