Retaxfall Inflectra: Achtung beim Biologika-Austausch!

Bei der Rezeptbelieferung von verordneten Biologika wie Inflectra sollten Apotheken erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen. Denn zum einen handelt es sich dabei oft um Hochpreiser und zum anderen gelten für die Abgabe und den Austausch von Biologika besondere Vorgaben, die bei nicht korrekter Umsetzung zu einer (teuren) Retax führen können. Im nachfolgend vorgestellten Fall wurde der Apotheke ein gesetztes Aut-idem-Kreuz zum Verhängnis.

Austausch bei Biologika

Für biotechnologisch herge­stellte Arznei­mittel gilt nach § 9 Abs. 3 Buchst. a Rahmenvertrag die Besonder­heit, dass ein Aus­tausch nur möglich ist, wenn als identisch geltende Biologika (Bioidenticals = Biologika, die sich weder in den Aus­gangs­stoffen noch im Herstellungs­prozess unter­scheiden) in Anlage 1 des Rahmen­vertrags als aus­tausch­bar definiert sind oder wenn es Generika (nicht bio­technologisch herge­stellte Arznei­mittel) zu einem Bezugs­biologikum auf dem Markt gibt:

9 Abs. 3 Buchst. a Rahmenvertrag

„[…] Wirkstoff­gleich sind auch bio­technologisch herge­stellte Arznei­mittel, sofern diese auf das jeweilige Referenz­arznei­mittel Bezug nehmend zuge­lassen sind und sich in Ausgangs­stoffen und Herstellungs­prozess nicht unter­scheiden; die Verpflichtung der Apotheke zur Berück­sichtigung dieser Arznei­mittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als unter­einander wirk­stoff­gleich aufge­führte Arznei­mittel. Sind nicht bio­technologisch herge­stellte Arznei­mittel Bezug nehmend auf ein bio­technologisch herge­stelltes Arznei­mittel zuge­lassen, gelten diese Arznei­mittel unter­einander und zu ihrem Referenz­arznei­mittel eben­falls als wirk­stoff­gleich.“

Trifft auf ein Biologikum keiner dieser Punkte zu, ist nur der Austausch zwischen Original und Importen möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt ein Biologikum mit Kreuz ver­ordnet und damit den Aus­tausch auf jegliche andere wirk­stoff­gleiche Präparate unter­bindet.

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