Retaxfall: Entlassrezept ohne Balken „Entlassmanagement“

Bei Entlass­rezepten müssen Apotheken die verkürzte Einlöse­frist von 3 Werktagen inklusive Aus­stel­lungs­tag berück­sichtigen. Wird diese über­schritten, führt dies in der Regel zu einer Retaxation, und hier gilt auch nicht der Retax­aus­schluss gemäß SGB V bei einer Frist­über­schreitung von bis zu 3 Tagen.

Doch in der Vergangen­heit gelangten immer wieder Rezepte in die Apotheke, die nicht alle Merkmale eines Entlass­rezeptes trugen, wie auch im folgenden Fall.

Fehlender Balken „Entlassmanagement“

So berichtete uns eine Apotheke von einem aus dem Kranken­haus stammenden Rezept, auf dem Trazodon 100 mg N1 sowie Naltrexon 50 mg N2 verordnet waren. Das Rezept war nicht mit dem Balken „Entlass­management“ gekenn­zeichnet und trug auch im Status­feld nicht die Nummer „4“. Lediglich die BSNR begann mit den Ziffern „75“. Die Apotheke belieferte das Rezept daher noch nach der 3-Tages-Frist und erhielt im Nach­gang einige Monate später die Retax der Kranken­kasse aufgrund einer Frist­über­schreitung.

Vorgaben laut Anlage 8 Rahmenvertrag

Für Apotheken gelten weiterhin die in Anlage 8 des Rahmenvertrags vereinbarten Vorgaben. In den §§ 1 und 2 werden die Merkmale einer ordnungsgemäß ausgestellten Entlassverordnung definiert:

  • Die Verordnung erfolgt auf einem Muster-16-Rezept mit der Kenn­zeichnung „Entlass­management“.
  • Die Ziffer „4“ ist am Ende des Status­feldes einge­tragen.
  • Die BSNR in Codier­leiste und im Personalien­feld stimmen überein und beginnen mit den Ziffern „75“.
  • Eine Kranken­haus­arzt­nummer ist ange­geben.

Seit Jahres­beginn stiftet zusätzlich auch noch das neue Standort­kenn­zeichen Verwirrung, das Kranken­häuser anstelle der BSNR angeben müssen. Dieses beginnt mit den Ziffern „77“. Reha-Einrichtungen verwenden noch die BSNR beginnend mit „75“. Laut der aktuell (noch) für Apotheken geltenden Anlage lässt sich keine Prüf­pflicht für das neue Standort­kenn­zeichen ableiten.

Im vorliegenden Fall fehlten 2 von 3 Merkmalen für ein Entlass­rezept, die Kranken­haus­arzt­nummer kann die Apotheke nicht prüfen. Daher war für die Apotheke nicht ein­deutig erkennbar, dass es sich bei der Verordnung um ein Entlass­rezept handelte: Aus diesem Grund sollte die Apotheke gegen die Retaxation Einspruch einlegen.

Da auch Entlass­rezepte mittler­weile elektronisch ausge­stellt werden können, entfällt hier die Kenn­zeichnung durch den auf­fälligen Balken. Daher sollte die Apotheke prüfen, wie ein als E-Rezept ausge­stelltes E-Rezept durch die EDV darge­stellt wird und wo die oben genannten Merk­male in der EDV abge­rufen werden können.

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