Retax: „Year Pack“ nur einmal im Jahr
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Neben der regelmäßigen Überprüfung des Kompressionsdrucks empfiehlt der Hersteller der Pari Inhaliergeräte auch einen jährlichen Austausch der Zubehörteile (Year Pack mit Vernebler, Anschlussschlauch und Luftfilter), um ein gleichmäßiges Aerosolspektrum und die Therapieeffizienz zu gewährleisten.
Dies wird offensichtlich zum Anlass genommen, dass manche Krankenkassen die Erstattung dieses Zubehörsets auf ein Set pro Jahr limitieren. Um unnötige Ersatzverordnungen zu begrenzen, mag dies im Regelfall durchaus seine Berechtigung haben. Das Problem liegt jedoch wie so oft im Einzelfall und der Frage, wie eine Apotheke diesen „Kassenwunsch“ bei Vorlage einer Verordnung überprüfen soll, wenn nicht Erst- und Folgeverordnung in der gleichen Apotheke vorgelegt wurden und für den Kunden keine Kundenkarte geführt wird. Besonders unangenehm wird es, wenn es sich um einen Notfall handelt, der wegen eines Gerätedefektes eine unverzügliche Ersatzversorgung benötigt.
Der Fall
Krankenkasse: | AOK Baden-Württemberg (IK 106918251) |
Verordnung: | Pari Compact Year Pack BEU 1 St. Die Diagnose „obstr. Bronchitis“ ist genannt und zudem wurde auch die Notwendigkeit der Verordnung begründet: „Pari Set defekt! Neuverordnung notwendig.“ |
Verordnungs- und Abgabedatum: | 30.11.2017 |
Wer nun annimmt, dass dieser Notfall eines dreijährigen Kindes (geb. 2014) auch aus Sicht der Krankenkasse eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen würde, sieht sich ebenso getäuscht wie die hilfsbereite Apotheke, die das Kind aufgrund ihres bestehenden Versorgungsvertrages unverzüglich versorgte.
Kaum nachvollziehbar wurde der Apotheke diese „Notfallversorgung“ nämlich von der Krankenkasse nicht bezahlt, da angeblich die „grundsätzliche“ Nutzungsdauer erst nach zwei Monaten erreicht worden wäre:
Da die Apotheke keine Kenntnis über die letzte Verordnung hatte und zudem der Meinung war, dass eine Notfallversorgung eines dreijährigen Kindes doch wohl eine Ausnahme von einer „grundsätzlichen“ Nutzungsdauer rechtfertigen würde, legte sie Einspruch gegen diese Retaxation ein:
Hierzu schrieb die betroffene Apotheke dem DAP-Team:
„In letzter Zeit mehren sich die Hilfsmittelretaxationen. Besonders ärgert uns, dass die Kassen bei Verordnung eines Year Packs für Pari Inhalationsgeräte die Zwölfmonatsfrist exakt auf 365 Tage auslegen und im Unterschreitungsfall auch nur um einen Tag der Apotheke die Zahlung verweigern.“
Und die Apotheke weist zu Recht darauf hin, dass wir in der Regel gar keine Möglichkeit haben, letzteres zu überprüfen, denn eine Recherche über das Abrechnungszentrum wäre zu langwierig und die verordnende Arztpraxis lehnt dies häufig als zu aufwendig ab.
Zudem teilt man uns mit, dass für dieses Problem zwar schon seit längerem Gespräche des zuständigen Apothekerverbandes mit der entsprechenden Krankenkasse erfolgen, letztere aber auf dem Standpunkt stehe, dass die Apotheken im Rahmen ihrer Beratungspflicht das Datum der letzten Verordnung zu erfragen hätten.
Dass ein Patient bei einer Notfallversorgung stets das exakte Datum seiner letzten Verordnung parat haben soll, sollte wohl auch eine Krankenkasse als reichlich weltfremd erkennen.
Da der Apotheke eine entsprechende „Jahresfrist“ im Liefervertrag nicht bekannt war, hat sie auch diesbezüglich nochmals bei der Krankenkasse angefragt und erhielt die erstaunliche Antwort, dass sich die Kasse bei ihrer Retaxation nicht auf einen uns und der Apotheke unbekannten Vertragspassus beruft, sondern wieder einmal auf das allgemeine „Wirtschaftlichkeitsgebot“ – aus dem sich ganz klar ergebe, dass ein „Year Pack“ auch mindestens ein Jahr benutzt werden müsse, bevor ein neues abgegeben werden dürfe.
Da hier wohl eindeutig „hellseherische“ Fähigkeiten von den Apotheken verlangt werden, können wir uns künftig eindeutige Vertragsvereinbarungen ersparen, wenn solche Retaxationen Schule machen sollten und man kassenseits nicht bereit ist, zumindest in Notfällen eine kulante Regelung anzubieten.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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