Retax: Wie werden Rezepturen berechnet?

Die Rezepturherstellung ist ein essenzieller Bestandteil der Apothekenpraxis, doch die Abrechnung von Rezepturen kann komplizierter sein, als man denkt. Als Basis für die Abrechnung dient die Hilfstaxe mit Preisangaben zu den verwendeten Einzelbestandteilen, doch wenn dort kein Preis vereinbart ist, muss die Apotheke sich anders behelfen. Spannend wird dies zum 1. Januar 2024, denn der DAV hat bereits im September die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe zum 31.12.2023 gekündigt, nachdem Vorschläge zur Preisanpassung im Hinblick auf die deutlichen Preiserhöhungen bei den Einkaufspreisen vom GKV-Spitzenverband zuvor abgelehnt worden waren (siehe Pressemittelung der ABDA vom 25.09.2023, https://www.abda.de/aktuelles-und-presse/newsroom/detail/hilfstaxe-fuer-rezepturen-dav-kuendigt-anlagen-1-und-2-gegenueber-gkv/). Sollte es hier keine Einigung geben, werden Apotheken auf die Abrechnung nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zurückgreifen müssen, was allerdings größeren Aufwand bedeutet.

Rezepturgrundlage: Abrechnung Einzelbestandteile?

Noch gelten die Anlagen der Hilfstaxe, doch die Abrechnung kann auch so schon Probleme bereiten, wie folgender Fall zeigt: Eine Apotheke hatte eine Rezeptur über „Betamethasonvalerat-Emulsion hydrophil 0,025 % NRF 11.47. 200“ erhalten. Da das Fertigprodukt Hydrophile Basisemulsion DAC nicht in der Hilfstaxe aufgeführt ist, ging die Apotheke anteilig vom Einkaufspreis der Grundlage aus. Im Nachgang erhielt die Apotheke allerdings eine Kürzung durch die Krankenkasse mit der Begründung „Falsche Preisberechnung – Rezepturen“. Die Retax war zunächst rätselhaft für die Apotheke, allerdings ergab sich bei der Prüfung der Retaxunterlagen, dass die Krankenkasse wohl erwartete, dass die Grundlage durch die Apotheke aus den Einzelstoffen hergestellt und darauf basierend auch berechnet werden sollte – so wäre es günstiger für die Krankenkasse.

Berechnung nach § 5 Abs. 4 AMPreisV

Grundsätzlich gilt, dass für Rezepturberechnungen immer die Festpreise der „Hilfstaxe für Apotheken“ zugrunde gelegt werden. Diese sind bindend, allerdings nur dann, wenn die Rezepturbestandteile auch dort gelistet sind. Die Hydrophile Basisemulsion DAC ist dort derzeit nicht verzeichnet. In diesem Fall darf der tatsächliche Apothekeneinkaufspreis (AEK) als Berechnungsgrundlage verwendet werden – so ist es in der Arzneimittelpreisverordnung festgehalten.

5 Abs. 4 AMPreisV

Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

Die Apotheke hat demnach analog den Vorschriften der oben zitierten Verordnung abgerechnet und auch nur den wirklich verbrauchten Anteil geltend gemacht. Es wäre sehr unwirtschaftlich, alle Einzelbestandteile der Emulsion zu besorgen, um sie dann selbst herzustellen. Daher sollte die Apotheke Einspruch einlegen – die Krankenkasse sollte hier einlenken und der korrekten Abrechnung nach AMPreisV folgen.

Wie es dann im kommenden Jahr bei der Rezepturberechnung weitergehen wird, bleibt abzuwarten.

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