Retax: 3 statt 4 – Missverständnis beim Faktor zur Sonder-PZN

Meist wenden sich Kolleginnen und Kollegen an das DAP-Team, wenn sie nicht verstehen, aus welchem Grund eine Verordnung retaxiert wurde. Das DAP-Team beantwortet solche E-Mails oder Fax-Anfragen immer gerne und gibt Tipps für einen möglichen Einspruch. Auch bei uns im Team ist die Freude groß, wenn ein Apotheker später meldet, dass sein Einspruch anerkannt wurde und die Retaxierung damit vom Tisch ist. Daher berichten wir auch gerne über solche Fälle.

So war es auch im folgenden Fall, der bereits im vergangenen Jahr bearbeitet wurde. Letzten August sandte uns ein Apotheker eine Retaxierung der DAK-Gesundheit bzw. GFS zu, die er nicht nachvollziehen konnte. Verordnet worden war am 6. Januar 2020 Levetiracetam der Firma Hormosan zu 1.000 mg, 100 Filmtabletten, N2 (PZN 09234194) zulasten der DAK (IK 105830016). Rabattiert waren neben dem verordneten Produkt auch die Levetiracetam-Präparate von Aurobindo und Zentiva. In seinem Schreiben versicherte der Kollege, dass zum Zeitpunkt der Abgabe kein Rabattvertragsarzneimittel lieferbar war und im generischen Markt außer dem Original Keppra nur das Generikum von UCB zu bekommen war, womit allerdings der Preisanker überschritten wurde. So entschied er sich für das preisgünstigste lieferbare Generikum von UCB und druckte auf das Rezept die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit mit folgendem Vermerk: „Rabattvertrag + gener. Markt nicht lieferbar. UCB preiswertestes lieferbares AM.“ Trotzdem wurde das Rezept auf null gekürzt, mit der Begründung, es sei kein rabattbegünstigtes Arzneimittel abgegeben worden.

„Die von der GFS vorge­nommenen Bean­standungen beruhen auf dem derzeit gültigen Arznei-/Hilfs­mittel­liefer­vertrag. Die Anerkennung Ihres Einspruchs erfolgt im Rahmen einer Einzel­fall­entscheidung. Die Entscheidung besitzt keine präjudizierende Wirkung. Sie haben das Sonder­kennzeichen mit der Ziffer 3 aufgedruckt. Diese Ziffer besagt, dass die vier preis­günstigsten Arznei­mittel oder preis­günstigste Import­arznei­mittel nicht lieferbar waren. Denken Sie bitte zukünftig daran, den korrekten Faktor für die Nicht­verfügbarkeit der Rabatt­partner­präparate auf die Verordnung zu drucken.“

Der Kollege und auch DAP finden die Anerkennung des Einspruchs der DAK/GFS löblich. Andererseits schreibt der Apotheker, er habe den Eindruck, dass es den Mitarbeitern der Rechnungs­prüfungs­stellen schwerfalle, sich in die Hektik des Apothekenalltags hinein­zu­denken:

„Gerade zu Coronazeiten, wenn die Schlange vor der Tür lang ist, kommt es leicht vor, dass man die falsche Zeile erwischt hat und dies nicht merkt. Vom Schreibtisch aus mit EDV-Unterstützung zu retaxieren, ist dagegen eine der leichteren Übungen.“

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