Retax: 3 statt 4 – Missverständnis beim Faktor zur Sonder-PZN
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Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Meist wenden sich Kolleginnen und Kollegen an das DAP-Team, wenn sie nicht verstehen, aus welchem Grund eine Verordnung retaxiert wurde. Das DAP-Team beantwortet solche E-Mails oder Fax-Anfragen immer gerne und gibt Tipps für einen möglichen Einspruch. Auch bei uns im Team ist die Freude groß, wenn ein Apotheker später meldet, dass sein Einspruch anerkannt wurde und die Retaxierung damit vom Tisch ist. Daher berichten wir auch gerne über solche Fälle.
So war es auch im folgenden Fall, der bereits im vergangenen Jahr bearbeitet wurde. Letzten August sandte uns ein Apotheker eine Retaxierung der DAK-Gesundheit bzw. GFS zu, die er nicht nachvollziehen konnte. Verordnet worden war am 6. Januar 2020 Levetiracetam der Firma Hormosan zu 1.000 mg, 100 Filmtabletten, N2 (PZN 09234194) zulasten der DAK (IK 105830016). Rabattiert waren neben dem verordneten Produkt auch die Levetiracetam-Präparate von Aurobindo und Zentiva. In seinem Schreiben versicherte der Kollege, dass zum Zeitpunkt der Abgabe kein Rabattvertragsarzneimittel lieferbar war und im generischen Markt außer dem Original Keppra nur das Generikum von UCB zu bekommen war, womit allerdings der Preisanker überschritten wurde. So entschied er sich für das preisgünstigste lieferbare Generikum von UCB und druckte auf das Rezept die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit mit folgendem Vermerk: „Rabattvertrag + gener. Markt nicht lieferbar. UCB preiswertestes lieferbares AM.“ Trotzdem wurde das Rezept auf null gekürzt, mit der Begründung, es sei kein rabattbegünstigtes Arzneimittel abgegeben worden.
Faktor zur Sonder-PZN stimmte nicht
DAP sah sich die Retaxunterlagen des Kollegen an und bemerkte den Faktor 3 bei der Sonder-PZN. Das Prüfzentrum hatte vermutlich nicht erkannt, dass auch die Rabattarzneimittel nicht lieferbar waren, und daher die Nichtabgabe eines Rabattartikels retaxiert. Die Ziffer 3 besagt im generischen Markt nur, dass die vier Preisgünstigsten nicht lieferbar waren. Richtig wäre die Ziffer 4 gewesen, die besagt, dass weder ein Rabattarzneimittel noch eines der vier Preisgünstigsten lieferbar war. Das DAP-Team empfahl Einspruch einzulegen und diesem gleich auch alle Nichtverfügbarkeitsbelege beizufügen. Der Kollege sah seinen Fehldruck ein und bestätigte, beim Druck wohl in die falsche Zeile geraten zu sein. Er war aber, wie das DAP-Team auch, der Ansicht, dass seine handschriftliche Begründung auf der Verordnung ausreichen müsste, um diesen gedruckten Formfehler zu korrigieren. Im November folgte dann die erfreuliche Nachricht, dass die Retax zurückgenommen wurde.
Hier der entsprechende Auszug aus der Einspruchsanerkennung:
„Die von der GFS vorgenommenen Beanstandungen beruhen auf dem derzeit gültigen Arznei-/Hilfsmittelliefervertrag. Die Anerkennung Ihres Einspruchs erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung. Die Entscheidung besitzt keine präjudizierende Wirkung. Sie haben das Sonderkennzeichen mit der Ziffer 3 aufgedruckt. Diese Ziffer besagt, dass die vier preisgünstigsten Arzneimittel oder preisgünstigste Importarzneimittel nicht lieferbar waren. Denken Sie bitte zukünftig daran, den korrekten Faktor für die Nichtverfügbarkeit der Rabattpartnerpräparate auf die Verordnung zu drucken.“
Der Kollege und auch DAP finden die Anerkennung des Einspruchs der DAK/GFS löblich. Andererseits schreibt der Apotheker, er habe den Eindruck, dass es den Mitarbeitern der Rechnungsprüfungsstellen schwerfalle, sich in die Hektik des Apothekenalltags hineinzudenken:
„Gerade zu Coronazeiten, wenn die Schlange vor der Tür lang ist, kommt es leicht vor, dass man die falsche Zeile erwischt hat und dies nicht merkt. Vom Schreibtisch aus mit EDV-Unterstützung zu retaxieren, ist dagegen eine der leichteren Übungen.“
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