Augen auf: Preis­anker­über­schreitung bei Abgabe von Verband­mitteln?

Bei der Entscheidung, ob in der Apotheke auf ein GKV-Rezept ein Original oder abhängig vom Preis einer der gelisteten Importe abgegeben wird, lauern verschiedene Retaxfallen, die auch nach dem ALBVVG Bestand haben. So ist bei der Verordnung unter anderem der Preisanker zu berücksichtigen – wird dieser ohne Dokumentation auf dem Rezept überschritten, droht eine Retax.

Achtung bei Verbandmitteln: Rahmenvertrag greift nicht

Der Rahmenvertrag regelt die Abgabe von Arzneimitteln, daher greifen die Regelungen zum Original-Import-Vergleich nach § 13 Rahmenvertrag auch nur für Arzneimittel, nicht aber für Verbandmittel. Bei Verbandmitteln ist das abzugeben, was auf dem Rezept verordnet wurde. Was dies in der Praxis bedeuten kann, musste kürzlich eine Apotheke in Form einer Retax erleben.

Verbandmittel: Import nicht lieferbar und nun?

Verordnet war im vor­liegenden Fall der Import „ALLEVYN Ag Adhesive 12,5 x 12,5 cm Wund­verband 10 St. APOHO PZN 14329910“. Dieser war jedoch nicht liefer­bar, daher gab die Apotheke einen liefer­baren Import ab, der jedoch etwas teurer war. Dazu legte die Apotheke auch Groß­handels­belege vor und doku­mentierte die Vorgehens­weise mit einem hand­schriftlichen Vermerk auf dem Rezept, da eine eigene Sonder-PZN für Liefer­schwierig­keiten bei Verband­mitteln nicht existiert.

Die Krux: Solche Korrektur­möglich­keiten bei Verband­mitteln sind für Apotheken in den Liefer­ver­trägen nicht vorge­sehen, hier greift „nur“ das Wirt­schaft­lichkeits­gebot. Und so erhielt die Apotheke im Nach­gang eine Differenz­retax, die zum Glück mit unter 5 Euro nicht hoch ausfiel. Dennoch hinter­fragte die Apotheke diese Retax, was in vielen Fällen ja auch sinn­voll ist. In der Retax­begründung bezog sich die Kranken­kasse auf den geltenden Arznei­liefer­ver­trag, der die Beachtung des Wirtschaftlich­keits­gebots fordert: „Die Leistungen müssen nach § 12 Abs. 1 SGB V aus­reichend, zweck­mäßig und wirtschaft­lich sein.“ Dass die Apotheke bei dieser Verordnung mut­maßlich das wirtschaft­lichste (weil einzig liefer­bare) Präparat abgegeben hat, bleibt hier leider außen vor. Ebenso bedauer­lich ist, dass es gerade bei Verband­mitteln nicht die Möglichkeit gibt, durch Korrektur/Doku­mentation auf dem Rezept die Versicherten zeit­nah zu ver­sorgen. Dies ist vor allem vor dem Hinter­grund hinder­lich, dass bei der Fülle an Importen bei Verband­mitteln oft Liefer­schwierig­keiten auf­treten.

Wie wäre diese Retax zu verhindern gewesen?

Solange es für Verband­mittel zumindest für den Fall von Liefer­schwierig­keiten keine ähnlichen Korrektur­möglichkeiten wie bei Arznei­mittel­rezepten gibt, müssen die Apotheken in solchen Fällen ein neues Rezept durch die Arzt­praxis erwirken, was einer zeit­nahen und unbüro­kratischen Ver­sorgung der Versicherten ent­gegen­steht. Auch hier hätte die Apotheke das Rezept auf das liefer­bare Präparat ändern lassen müssen, um die Retax zu ver­hindern.

Eine Möglichkeit wäre, zu­mindest bekannten Praxen, aus denen häufig Verband­mittel­rezepte in die Apotheke gelangen, eine Liste mit typischer­weise liefer­baren Firmen zu nennen oder auf die Verordnung der Erst­anbieter­präparate zu drängen. So wäre eine schnelle Versorgung möglich.

Unterstützung bei der Belieferung von Verband­stoff­rezepten zulasten der GKV bietet Ihnen auch diese DAP Arbeits­hilfe.

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