Nicht erstattungsfähige Medizinprodukte: Regionallisten
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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In unseren Retax-News hatten wir kürzlich darüber berichtet, dass ein Blick in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ nicht immer ausreicht, um die Erstattung einer ärztlichen Verordnung sicherzustellen. In dem besagten Retaxfall wurde eine Verordnung der Apotheke nicht erstattet, da es sich nach Auskunft der Rezeptprüfstelle bei der Listung um ein Vorgängerprodukt gleichen Namens handelte, was für die Apotheke aufgrund der in der Anlage V grundsätzlich nicht aufgeführten PZN nicht feststellbar war.
Zudem hatten wir darauf hingewiesen, dass es sich lohnt, auch das Ablaufdatum der erteilten Erstattungsfähigkeit zu prüfen, da dieses Datum meist nicht zeitgleich den Preisänderungsdaten der Apotheke zum 01. und 15. jedes Monats entspricht und daher die Auskünfte der Apotheken-EDV nicht immer tagesaktuell sein können.
Als wären diese im Grunde leicht zu behebenden „Probleme“ nicht bereits unangenehm genug für uns versorgende Apotheken, da wir – wie gezeigt – diese „Datenprobleme“ Dritter letztlich aus eigener Tasche bezahlen müssen, gibt es auch noch eine weitere „Retaxfalle“ zu beachten, denn nicht alle Regionalkassen fühlen sich an die bundeseinheitliche Anlage V gebunden.
Regionale Krankenkassenlisten über „nicht erstattungsfähige Medizinprodukte“
Da beispielsweise die Regionalkassen in Bayern (AOK, BKK, IKK, SVLFG, Knappschaft) nicht in allen Punkten der Auflistung der erstattungsfähigen Medizinprodukte der Anlage V der AM-RL zustimmen, haben sich diese vertraglich in § 3 (9) vorbehalten, den Apotheken in Bayern ihre eigene Liste „nicht erstattungfähiger Medizinprodukte“ mitzuteilen:
3 (9) Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern vom 01.06.2016
„Medizinprodukte, die keine Verband- oder Hilfsmittel sind, dürfen zu Lasten der Krankenkassen nicht abgegeben werden. Davon ausgenommen sind jedoch
- Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V i. V. m. Anlage V der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V,
- Medizinprodukte, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden,
- Medizinprodukte, für die in der Anlage 2 ein Preis vereinbart ist.
Die Landesverbände [der Regionalkassen] übermitteln dem BAV eine Liste von Medizinprodukten nach Satz 1, die im ABDA-Artikelstamm als Verbandstoffe oder Pflaster eingeordnet sind, aber nach ihrer Auffassung nicht zweifelsfrei dem Begriff des Verbandmittels im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V unterfallen. Der BAV informiert hierüber seine Mitglieder und teilt dies den Landesverbänden mit.“
In dieser Regionalliste „nicht erstattungsfähiger Medizinprodukte“ haben die genannten Krankenkassen die Medizinprodukte aufgelistet, die nach ihrer Meinung nicht der Zuordnung als Verbandstoffe oder Pflaster im ABDA-Artikelstamm entsprechen und die sie daher auch nicht erstatten. Hier ein Auszug aus der derzeit gültigen Liste der bayerischen Regionalkassen:
Diese Medizinprodukte, die nach Auffassung der bayerischen Regionalkassen nicht erstattungsfähig sind, sollten auch in der Apotheken-EDV nach Eingabe der entsprechenden Regionalkasse mit Warnhinweis angezeigt werden, denn bei diesen Produkten wird kein Abgabepreis angezeigt, was als Hinweis auf die fehlende Erstattungsfähigkeit gewertet werden kann:
Wenn es eine ähnliche „Nichterstattungsliste für Medizinprodukte“ auch in ihrem Bundesland gibt, sollten Sie darauf achten, dass Ihre EDV entsprechend konfiguriert ist und falls dies nicht der Fall ist, entsprechend ihres Liefervertrags prüfen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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