Nicht erstattungsfähige Medizinprodukte: Regionallisten

In unseren Retax-News hatten wir kürzlich darüber berichtet, dass ein Blick in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ nicht immer ausreicht, um die Erstattung einer ärztlichen Verordnung sicherzustellen. In dem besagten Retaxfall wurde eine Verordnung der Apotheke nicht erstattet, da es sich nach Auskunft der Rezeptprüfstelle bei der Listung um ein Vorgängerprodukt gleichen Namens handelte, was für die Apotheke aufgrund der in der Anlage V grundsätzlich nicht aufgeführten PZN nicht feststellbar war.

Zudem hatten wir darauf hingewiesen, dass es sich lohnt, auch das Ablaufdatum der erteilten Erstattungsfähigkeit zu prüfen, da dieses Datum meist nicht zeitgleich den Preisänderungsdaten der Apotheke zum 01. und 15. jedes Monats entspricht und daher die Auskünfte der Apotheken-EDV nicht immer tagesaktuell sein können.

Als wären diese im Grunde leicht zu behebenden „Probleme“ nicht bereits unangenehm genug für uns versorgende Apotheken, da wir – wie gezeigt – diese „Datenprobleme“ Dritter letztlich aus eigener Tasche bezahlen müssen, gibt es auch noch eine weitere „Retaxfalle“ zu beachten, denn nicht alle Regional­kassen fühlen sich an die bundeseinheitliche Anlage V gebunden.

Regionale Krankenkassenlisten über „nicht erstattungsfähige Medizinprodukte“

Da beispiels­weise die Regional­kassen in Bayern (AOK, BKK, IKK, SVLFG, Knapp­schaft) nicht in allen Punkten der Auflistung der erstattungs­fähigen Medizin­produkte der Anlage V der AM-RL zustimmen, haben sich diese vertraglich in § 3 (9) vorbehalten, den Apotheken in Bayern ihre eigene Liste „nicht erstattung­fähiger Medizin­produkte“ mitzuteilen:

3 (9) Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern vom 01.06.2016

„Medizin­produkte, die keine Verband- oder Hilfsmittel sind, dürfen zu Lasten der Kranken­kassen nicht abgegeben werden. Davon ausgenommen sind jedoch

  • Medizin­produkte nach § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V i. V. m. Anlage V der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V,
  • Medizinprodukte, die im Rahmen des Sprech­stunden­bedarfs verordnet werden,
  • Medizinprodukte, für die in der Anlage 2 ein Preis vereinbart ist.

Die Landesverbände [der Regionalkassen] übermitteln dem BAV eine Liste von Medizin­produkten nach Satz 1, die im ABDA-Artikel­stamm als Verband­stoffe oder Pflaster eingeordnet sind, aber nach ihrer Auffas­sung nicht zweifels­frei dem Begriff des Verband­mittels im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V unterfallen. Der BAV informiert hierüber seine Mitglieder und teilt dies den Landesverbänden mit.“

In dieser Regional­liste „nicht erstattungs­fähiger Medizin­produkte“ haben die genan­nten Kranken­kassen die Medizin­produkte aufgelistet, die nach ihrer Meinung nicht der Zuordnung als Verband­stoffe oder Pflaster im ABDA-Artikel­stamm entsprechen und die sie daher auch nicht erstatten. Hier ein Auszug aus der derzeit gültigen Liste der bayerischen Regional­kassen: 

Diese Medizinprodukte, die nach Auffassung der bayerischen Regionalkassen nicht erstattungsfähig sind, sollten auch in der Apotheken-EDV nach Eingabe der entsprechenden Regionalkasse mit Warnhinweis angezeigt werden, denn bei diesen Produkten wird kein Abgabepreis angezeigt, was als Hinweis auf die fehlende Erstattungsfähigkeit gewertet werden kann:

Wenn es eine ähnliche „Nichterstattungsliste für Medizinprodukte“ auch in ihrem Bundesland gibt, sollten Sie darauf achten, dass Ihre EDV entsprechend konfiguriert ist und falls dies nicht der Fall ist, entsprechend ihres Liefervertrags prüfen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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