Krankenkasse: „GKV ist nicht verpflichtet, auf vertauschte Rezeptbedruckung zu prüfen“

Grundsätzlich ist dieser „Kassen-Standpunkt“ natürlich nachvollziehbar und verständlich, denn eine entsprechende Verpflichtung wäre in der Tat weder verhältnismäßig noch praktikabel. Etwas anders stellt sich dieser Grundsatz jedoch dar, wenn eine Krankenkasse bereits in ihrer Retaxation dokumentiert, dass ihr die vertauschte Bedruckung sehr wohl aufgefallen ist und sie dennoch der Apotheke ihre Versorgungen nicht erstattet.

Folgende Retaxation zu zwei BtM-Verordnungen erreichte das DAP-Team:

Rezept 1:

Krankenkasse: AOK Bayern (IK 108310400)
Verordnung:Fentanyl Hexal Mat 50 µg/h PFT 5 St. N1
Abgabe:Fentanyl Hexal Mat 12 µg/h PFT 5 St. N1
Abgabedatum:04.11.2016

Bei dieser Verordnung wurde die vertauschte Bedruckung mit Fentanyl Pflaster 12 µg/h nicht beanstandet und schon gar nicht rückvergütet, da die Krankenkasse ja deutlich weniger bezahlt hatte, als rechtens gewesen wäre: 27,38 Euro statt 67,66 Euro (Differenz zugunsten der Krankenkasse 40,28 Euro).

Rezept 2:

Anders bei der zugehörigen zweiten BtM-Verordnung, denn hier wurde der Krankenkasse irrtümlich ein höherer Betrag in Rechnung gestellt als zulässig war. Durch die Bedruckung mit Fentanyl Hexal Mat 50 µg/h PFT 5 St. N1 anstelle der verordneten 12 µg/h, wurde der Krankenkasse genau der Betrag zu viel in Rechnung gestellt, die ihr bei der vorherigen Verordnung irrtümlich zugute kam (Differenz zulasten der Krankenkasse 40,28 Euro). Dies wurde erwartungsgemäß retaxiert und zwar nicht nur über den Differenzbetrag, sondern in voller Höhe (= Nullretax):

Nun ist der Fehler der Apotheke unbestritten und diese wird diesen Vorgang auch in ihrer BtM-Dokumentation ausführlich begründen müssen, dennoch ist auch die Retaxpraxis der Krankenkasse zu kritisieren, denn:

  • es handelte sich um fortlaufende BtM-Rezepte (BtM-Nr. xxxxxx458 und xxxxxx459),
  • aus derselben Arztpraxis,
  • von demselben Arzt,
  • an demselbsen Tag (04.11.2016) und
  • für den selben Patienten.

Es handelte sich daher weder um eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit, noch um einen wirtschaftlichen Nachteil für die Krankenkasse. Außerdem war es für die Krankenkasse keineswegs unmöglich, die vertauschte Bedruckung der beiden Verordnungen zu „entdecken“, denn beide Rezepte wurden in einer Retaxation aufgeführt und sogar auf derselben Seite des Retaxschreibens abgebildet:

Korrigiert hat die Krankenkasse jedoch nur die zu ihren Ungunsten zu hoch taxierte Verordnung, obwohl Apothekenverträge auch Rechnungskorrekturen zugunsten der Apotheken verlangen. Leider findet sich eine entsprechende Vereinbarung nicht mehr im Regionalvertrag Bayern.

Lobenswert, obwohl eigentlich selbstverständlich, § 17 vdek-AVV:

Angesichts der hier aufgezeigten Umstände trifft auch die Begründung der Krankenkasse bei der Ablehnung des Apothekeneinspruchs auf wenig Verständnis:

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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