Hilfsmittel + Hilfsmittel auf einer Verordnung = Retax?

Dass Apotheken „gerne“ den Krankenkassen die Rezeptabrechnung erleichtern, wenn sich sonst niemand vertraglich dazu verpflichten lässt, ist seit (leider) vielen Jahren bekannt. Eines der ältesten Beispiele sind die sogenannten Mischrezepte, bei denen z. B. Arzneimittel (oder andere Nichthilfsmittel) und Hilfsmittel zusammen auf einer Verordnung verschrieben wurden.

Da Hilfs- und Arzneimittel getrennte Abrechnungswege und somit erhöhten Aufwand auf Kassenseite erfordern würden, wurde Apotheken je nach Regionalvertrag auferlegt, entweder das Arzneimittel oder das Hilfsmittel zu streichen – ansonsten muss mit einer Retaxation gerechnet werden.

Nun hat die Apotheken-EDV dieses Problem mittlerweile ganz gut im Griff und bringt bei einer gleichzeitigen Verordnung solcher Produkte einen entsprechenden Warnhinweis:

Aber was passiert, wenn zwei Hilfsmittel auf einer Verordnung rezeptiert werden?
In diesem Fall wird kein Warnhinweis angezeigt, da hierzu auch kein entsprechendes Abrechnungsverbot in den Regionalverträgen existiert.

Dennoch muss die Apotheke auch in diesem Fall mit einer Nullretax rechnen, wie folgender im DAP-Forum ausführlich diskutierter Fall zeigt:

Krankenkasse: DAK Gesundheit (IK 101767997)
Verordnet:Contour XT Set Blutzuckermessgerät
Microlet Lanzetten Ascensia 100 St.
Abgabedatum:04.01.18

Da Krankenkassen gemäß § 127 SGB V eigene Hilfsmittelverträge mit den Leistungserbringern schließen, die ohnehin eigene Abrechnungswege erfordern, erübrigt sich laut Meinung der Vertragspartner, die getrennte Abrechnung in jedem Fall in diesen Verträgen vorzuschreiben. Daher wird auch nicht jede Apotheken-EDV einen Hinweis auf die getrennte Abrechnung anzeigen:

Abb.: Verordnung von zwei Hilfsmitteln auf einer Verordnung – es erfolgt kein EDV-Hinweis!

Besonders ärgerlich ist, dass die retaxierte Apotheke für das verordnete Blutzuckermessgerät bereits eine Kostenübernahme beantragt und erhalten hatte. Diese wurde leider kaum lesbar auf der Rückseite der Verordnung angebracht:

Wenn also der unterschiedliche Abrechnungsweg der Grund für die Ablehnung einer gemeinsamen Verordnung war, hätte man auch beispielsweise die Lanzetten streichen und um eine getrennte Verordnung bitten können. Stattdessen wurde die gesamte Verordnung über die Abrechnungsstelle an die Apotheke zurückgegeben (32,61 €):

Abb.: Schreiben ARZ an die Apotheke

Das Blutzuckermessgerät wird mit der Hilfsmittelpositionsnummer gemäß § 302 bedruckt und die Lanzetten mit der PZN gemäß § 300 SGB V.
Dies liegt jedoch im Ermessen des Spitzenverbands der Krankenkassen, daher kann es selbst bei ein und derselben Krankenkasse unterschiedliche Abrechungsverfahren geben, abhängig davon, ob ein Vertragspreis oder ein „Aufschlagspreis“ für die Abrechnung gilt.

302 Absatz 2 SGB V

„Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind.“

Da es offensichtlich im gelobten Digitalzeitalter immer noch nicht möglich ist, derartige Verordnungen datensatzmäßig aufzusplitten und uns auch unsere EDV-Systeme nicht sonderlich hilfreich sind, folgender Tipp:

Tipp

Grundsätzlich ist bei allen Hilfsmittelversorgungsverträgen, die eine Abrechnung nach § 302 SGB V fordern, eine getrennte Abrechnung zu empfehlen, selbst wenn dies Ihre Apotheken-EDV nicht anzeigt.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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